Baumschutz im Landkreis Oder-Spree: Regeln für 34 Orte
Welche Regel in den Orten des Landkreises Oder-Spree gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.
Das gilt im Landkreis Oder-Spree
Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).
Im Ort (Innenbereich)
Kein Schutz nach Stammumfang
Die Verordnung des Landkreises Oder-Spree gilt nur im Außenbereich.
Im Ort gelten das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG.
Stand: 16.09.2026, Quelle: § 39 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG; § 44 BNatSchG; §§ 17 und 18 BbgNatSchAG; die frühere Brandenburgische Baumschutzverordnung ist außer Kraft
Außerhalb des Orts (Außenbereich)
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Außenbereich.
Das gilt auch für abgestorbene Bäume.
Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Apfeldorn, Stechpalme und Eberesche.
Ausnahmen
Ausnahme für Bäume, die im Rahmen eines zugelassenen Eingriffs gefällt werden.
Ausnahme für gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben.
Ausnahme für Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage.
Ausnahme für Wald.
Die Behörde kann bestimmte Parkanlagen, Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen auf Antrag von der Verordnung ausnehmen.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 6 Nr. 2): „Bäume, die auf Grund eines Eingri ffs gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz gefällt werden, der nach § 17 Bundesnaturschutzgesetz zugelassen worden ist;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 6 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 6 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Banne in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunut-zungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 6 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Eh-zelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartenge-setzes;“
- Gilt nicht für (§ 3): „Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen und öffentlich zugängliche botarische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einridi-tungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflege- und Bepflanzungskonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.“
- § 2 Abs. 1: „Geschützt sind Laub- und Nadelbäume ohne Pappeln und Weiden einschließlich Walnussbaum, Esskastanie und Wildobst im Außenbereich mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern)“
- § 2 Abs. 1: „Geschützt sind Obstbäume, Pappeln und Baumweiden in der freien Landschaft mit einem Stammumfang vonmindestens 60 cm“
- § 2 Abs. 1: „Geschützt sind die Bauma rten Eibe, Rot-, Weiss- und Apfeldorn, Stechpalme und Eberesche im Außenbereich mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm“
Stand: 25.09.2026, Quelle: Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011 · Quelle
Im Ort und außerhalb
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Es gilt allein § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dessen Wortlaut erfasst Bäume, die AUSSERHALB von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Ob ein gepflegter Hausgarten darunter fällt, legen die Länder aus; eine höchstrichterliche Klärung fehlt. Für Hecken, lebende Zäune und Sträucher gilt die Ausnahme ohnehin nicht.
Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Stand: 16.09.2026, Quelle: § 39 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG; § 44 BNatSchG; §§ 17 und 18 BbgNatSchAG; die frühere Brandenburgische Baumschutzverordnung ist außer Kraft
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landkreis Oder-Spree, Umweltamt – untere Naturschutzbehörde
Stand der Angaben: 25.09.2026
Antrag stellen
Für Bäume im Außenbereich, die unter die Verordnung des Landkreises Oder-Spree fallen.
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Begründung zum Antrag
- durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit den geschützten Bäumen unter Angabe von Baumart und Stammumfang (bei Straßenbäumen kann anstelle des Bestandsplans der Standort angegeben werden). Pflicht: Vorschlag für die Ersatzpflanzung oder Angabe, dass eine Ausgleichszahlung beantragt wird.
In allen geprüften Orten liegt die Schwelle bei 60 cm Stammumfang.
Orte mit eigener Baumschutzsatzung
In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.
- Bad Saarow· ab 60 cm
- Beeskow· ab 60 cm
- Brieskow-Finkenheerd· ab 60 cm
- Diensdorf-Radlow· ab 60 cm
- Eisenhüttenstadt· ab 60 cm
- Erkner· ab 60 cm
- Fürstenwalde/Spree· ab 60 cm
- Gosen-Neu Zittau· ab 60 cm
- Groß Lindow· ab 60 cm
- Grünheide (Mark)· ab 60 cm
- Langewahl· ab 60 cm
- Müllrose· ab 60 cm
- Ragow-Merz· ab 60 cm
- Rauen· ab 60 cm
- Reichenwalde· ab 60 cm
- Schlaubetal· ab 60 cm
- Schöneiche bei Berlin· ab 60 cm
- Siehdichum· ab 60 cm
- Spreenhagen· ab 60 cm
- Steinhöfel· ab 60 cm
- Storkow (Mark)· ab 60 cm
- Vogelsang· ab 60 cm
- Wendisch Rietz· ab 60 cm
- Wiesenau· ab 60 cm
- Ziltendorf· ab 60 cm
Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt
Für diese Orte gelten die Regeln oben.
Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben
Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.
Mehr dazu im Ratgeber
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