Baum fällen in Müllrose: Genehmigung & Baumschutz
Für Müllrose gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Ab 60 cm geschützt: Eibe und Wacholder. Ausnahme für Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Schlaubetal – örtliche Baumschutzbehörde (Stadtförster und Baumschutz).
Das gilt in Müllrose
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Ab 60 cm geschützt: Eibe und Wacholder.
Wohngrundstücke
Ausnahme für Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 10 Abs. 1 Nr. 7: „entgegen 8 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes einen Baum in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abschneidet.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; hier gilt die Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 2): „abgestorbene Bäume, diese sind mit einer Fotodokumentation oder auf Verlangen der örtlichen Behörde vor Ort nachzuweisen.“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 3): „Obstbäume, Pappeln (außer Schwarzpappel) und Baumweiden (außer Saalweide),“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß $ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden, der nach $ 7 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz zugelassen worden ist,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 5): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 6): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des 8 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 7): „Wald im Sinne des 8 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- § 3 Abs. 2 Nr. 1: „Kiefern, Fichten, Robinien und Birken mit einem Stammumfang von mindestens 130 cm (entspricht einem Stammdurchmesser von 41 Zentimetern),“
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: „andere Nadelbäume, ausgenommen Eibe und Wacholder, mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern (entspricht einem Stammdurchmesser von 31 Zentimetern),“
- § 3 Abs. 2 Nr. 3: „Eibe, Wacholder und alle anderen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern),“
- ERSATZ (§ 8 Abs. 2 und 5): Unter 100 cm Stammumfang ist als Ersatz „ein gleichwertiger heimischer Baum als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 12 bis 14 Zentimetern zu pflanzen. Je weitere angefangene 60 Zentimeter Stammumfang ist eine weitere Ersatzpflanzung erforderlich.“ Ausgleichszahlung je nicht pflanzbarem Ersatzbaum 450,00 €.
- Sprechzeiten Stadtförster und Baumschutz im Rathaus Müllrose: dienstags und donnerstags 13–16 Uhr, nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
- § 3 Abs. 2 Nr. 6: „Bäume, die aufgrund von Festsetzungen von Bebauungsplänen sowie von Innenbereichssatzungen angepflanzt wurden, sind zu erhalten.“
Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Müllrose über den Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 20.05.2025 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Schlaubetal – örtliche Baumschutzbehörde (Stadtförster und Baumschutz)
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzender Bestandsplan mit den auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäumen sowie Baumart und Stammumfang. Optional: In klärungsbedürftigen Einzelfällen kann ein FLL-zertifiziertes Wertgutachten verlangt werden.
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