Baum fällen in Siehdichum: Genehmigung & Baumschutz
Für Siehdichum gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 120 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Siehdichum, vertreten durch das Amt Schlaubetal (Stadtförster und Baumschutz).
Das gilt in Siehdichum
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Esskastanie, Hainbuche, Maulbeere und Rotbuche über 120 cm (§ 3 Abs. 4 Nr. 2).
Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 2): „Bäume auf Grundstücken mit einer ausschließlichen, rechtmäßigen Wohnnutzung bis maximal zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Esskastanien, Hainbuchen, Maulbeerbäumen und Rotbuchen, die in 130 Zentimetern Höhe über den Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern (das entspricht einen Stammdurchmesser von 38 Zentimetern) aufweisen,“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; hier gilt die Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 3): „abgestorbene Bäume,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „Obstbäume (ohne Walnuss, Esskastanie und Edel-Eberesche), Pappeln und Baumweiden, sofern sie nicht in der freien Landschaft wachsen,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 5): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 6): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 7): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 8): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestückten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.“
- § 3 Abs. 2 Nr. 1: „Nadelbäume, Robinien und Birken mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 31 Zentimetern),“
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: „alle anderen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern),“
- § 3 Abs. 2 Nr. 3: „mehrstämmig ausgebildete Bäume nach Nr. 2, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern aufweisen,“
- § 3 Abs. 2 Nr. 5: „Bäume, die aufgrund von Festsetzungen von Bebauungsplänen angepflanzt und/ oder zu erhalten sind,“
- ERSATZ (§ 8 Abs. 2): Unter 100 cm Stammumfang ist „ein gleichwertiger heimischer Baum als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 12 bis 14 Zentimetern zu pflanzen. Je weitere angefangene 60 Zentimeter Stammumfang ist eine weitere Ersatzpflanzung erforderlich. Bei einem Stammumfang ab 200 Zentimeter wird die ermittelte Ersatzpflanzung um einen Baum erhöht.“ Ausgleichszahlung in Höhe des ortsüblichen Preises (Ballenware) des Ersatzbaums (§ 8 Abs. 5).
- AUSHANG (§ 7 Abs. 5): „Eine Ausfertigung der erteilten Ausnahmegenehmigung ist zwei Tage vor Beginn und bis zum Abschluss der Fällarbeiten an der straßenseitigen Grenze des betroffenen Grundstückes deutlich sichtbar vom Antragsteller auszuhängen.“
- Antrag schriftlich an die Gemeinde Siehdichum, vertreten durch das Amt Schlaubetal, Bahnhofstraße 40, 15299 Müllrose; Formular „Antrag Baumschutzangelegenheiten“ auf der Seite Baumfällgenehmigung des Amtes. Sprechzeiten Stadtförster und Baumschutz: dienstags und donnerstags 13–16 Uhr, nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“
- Vorrang hat (§ 3 Abs. 4 Nr. 1): „hier gilt die Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 2): „Bäume auf Grundstücken mit einer ausschließlichen, rechtmäßigen Wohnnutzung bis maximal zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Esskastanien, Hainbuchen, Maulbeerbäumen und Rotbuchen, die in 130 Zentimetern Höhe über den Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern (das entspricht einen Stammdurchmesser von 38 Zentimetern) aufweisen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „Obstbäume (ohne Walnuss, Esskastanie und Edel-Eberesche), Pappeln und Baumweiden, sofern sie nicht in der freien Landschaft wachsen“
- Ausnahme davon (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „ohne Walnuss, Esskastanie und Edel-Eberesche“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 6): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
- Ausnahme davon (§ 3 Abs. 4 Nr. 8): „mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestückten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden“
Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Siehdichum zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 17.10.2011 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Siehdichum, vertreten durch das Amt Schlaubetal (Stadtförster und Baumschutz)
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzender Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: Wertgutachten für den zu beseitigenden geschützten Baum, wenn die Gemeinde Siehdichum es in klärungsbedürftigen Einzelfällen verlangt.
Mehr dazu im Ratgeber
In der Nähe
Betriebe, deren Einsatzgebiet Siehdichum umfasst, und Betriebe im Umkreis von 25 km – nach Entfernung
Wie wir sortierenM&B Serviceleistungen GmbH
Eisenhüttenstadt · 9 km
Im Umkreis von 25 km
- Baumfällung und Rückschnitt
Baumpflege & Baumfällarbeiten Torsten Kühl
Müllrose · 9 km
Im Umkreis von 25 km
- Baumfällung und Rückschnitt
- Baumpflege und Baumklettern
Garten- und Landschaftsbau Eisenhüttenstadt GmbH
Eisenhüttenstadt · 9 km
Im Umkreis von 25 km
- Baumfällung und Rückschnitt
- Baumpflege und Baumklettern
BCT UG (Haftungsbeschränkt)
Frankfurt · 17 km
Im Umkreis von 25 km
- Baumfällung und Rückschnitt
- Baumpflege und Baumklettern
Gärtnerei & Baumschule Andreas Irrling
Frankfurt · 17 km
Im Umkreis von 25 km
- Baumfällung und Rückschnitt
- Baumpflege und Baumklettern
Kevin Kraft
Beeskow · 17 km
Im Umkreis von 25 km
- Baumfällung und Rückschnitt
- Baumpflege und Baumklettern
Baumfällung in der Nähe
Alle Orte im Landkreis Oder-SpreeHäufige Fragen zu Siehdichum
Darf ich eine Birke in meinem Garten in Siehdichum fällen?
Auf diesen Wohngrundstücken gilt die Satzung für Birke nicht (§ 3 Abs. 4 Nr. 2). Der Genehmigungs-Check prüft Ihren Fall.
Wie finde ich einen Betrieb in der Nähe?
Oben stehen zuerst Betriebe mit Sitz in Siehdichum, danach Betriebe, deren Einsatzgebiet Siehdichum oder den Landkreis umfasst, und Betriebe im Umkreis von 25 km – sortiert nach Entfernung.
Sie fällen oder pflegen Bäume in Siehdichum?
Tragen Sie Ihren Betrieb kostenlos ein und erscheinen Sie auf dieser Seite. Einträge, die wir aus öffentlichen Angaben erstellt haben, können Sie übernehmen.