Genehmigung und Regeln

Fällgenehmigung beantragen: Ablauf, Unterlagen, Gebühren

Braucht Ihr Baum eine Genehmigung, stellen Sie vor der Fällung einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Hier steht, wer das darf, was in den Antrag gehört und was danach im Bescheid steht.

5 Min. LesezeitStand: 10.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Klären Sie zuerst, ob Ihr Baum überhaupt geschützt ist. Das sagt der [Genehmigungs-Check](/baumcheck/) für Ihren Ort.
  • In Berlin ist das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks zuständig. Der Antrag kostet 45 bis 760 Euro, auch wenn er abgelehnt wird.1
  • Wer nicht Eigentümer ist, braucht eine Vollmacht der Eigentümer.1
  • Gefällt wird erst nach der Genehmigung – und auch dann nicht in der Schonzeit vom 1. März bis 30. September.23
  • In Brandenburg richten sich Zuständigkeit, Unterlagen und Gebühren nach der Satzung der Gemeinde oder der Verordnung des Landkreises.45
Für Ihren Baum
Brauchen Sie eine Genehmigung?
Der Genehmigungs-Check sagt Ihnen, was für Ihren Baum gilt – mit Quelle und Stand.
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Vorab: Brauchen Sie überhaupt eine Genehmigung?

Nicht jeder Baum ist geschützt. Ob Sie eine Genehmigung brauchen, hängt von Ort, Baumart und Stammumfang ab. In Berlin regelt das die Baumschutzverordnung, in Brandenburg regeln es Satzungen der Gemeinden und Verordnungen der Landkreise.64

Auch wenn keine Genehmigung nötig ist, gelten die Schonzeit vom 1. März bis 30. September und der ganzjährige Schutz von Nestern und Baumhöhlen.78

So ist es in Ihrem Ort
Zeigt Schutzgrenze, Fällzeit und zuständige Behörde aus den geprüften Ortsregeln – mit Stand und Quelle.

Wer den Antrag stellen darf

In Berlin stellen die Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte den Antrag. Wer nicht Eigentümer ist – etwa als Mieterin, Mieter oder Hausverwaltung –, braucht eine Vollmacht der Eigentümer.1

Als Mieterin oder Mieter sprechen Sie deshalb zuerst mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter. Ob ein Baum gefällt wird, entscheiden am Ende die Eigentümer.

Was in den Antrag gehört

Für Berlin nennt die Antragsseite diese Angaben: was gemacht werden soll, die Baumart, den Stammumfang in 130 cm Höhe, den Kronendurchmesser, eine Begründung und einen Lageplan oder eine Skizze mit dem Standort des Baums. Liegt ein Angebot eines Fachbetriebs oder ein Gutachten vor, gehört es dazu. Für jedes Grundstück wird ein eigener Antrag gestellt.1

Ein formloser Antrag ist möglich. Entsteht dem Amt dadurch mehr Aufwand, kann die Gebühr höher ausfallen. Wer online beantragt, kann Dateien bis 10 MB hochladen, insgesamt bis 50 MB.1

Die Begründung ist der wichtigste Teil. Die Baumschutzverordnung nennt Fälle, in denen eine Ausnahme genehmigt werden muss – unter anderem, wenn ein Baum krank ist oder eine Gefahr von ihm ausgeht und er sich mit zumutbarem Aufwand nicht erhalten lässt, oder wenn er die zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar einschränkt.9 Beschreiben Sie konkret, welcher dieser Fälle vorliegt. Fotos helfen dabei.

So wird gemessenStammumfang richtig messen
130 cmMaßbandjeder Stamm einzelndirekt unterder Krone
  1. 1EinstämmigMaßband einmal um den Stamm legen – Umfang, nicht Durchmesser – in 130 cm Höhe.
  2. 2MehrstämmigJeden Stamm einzeln messen. Geschützt, sobald einer mindestens 50 cm hat.
  3. 3Krone tieferSetzt die Krone unter der Messhöhe an, direkt unter dem Kronenansatz messen.
Nur den Durchmesser zur Hand? Umfang ≈ Durchmesser × 3,14 – 25 cm Durchmesser sind rund 79 cm Umfang.
Werte für Berlin · Baumschutzverordnung § 2 Abs. 1In Brandenburg je nach Gemeinde – Genehmigungs-Check

So läuft das Verfahren ab

Schritt für SchrittSo läuft die Genehmigung ab
  1. Schritt 1PrüfenIst der Baum geschützt? Das sagt der Genehmigungs-Check für Ihren Ort.
  2. Schritt 2Antrag stellenBei der zuständigen Behörde, mit Baumart, Umfang, Lageplan und Begründung.
  3. Schritt 3BescheidGenehmigung – oft mit Auflagen – oder Ablehnung. Der Bescheid kostet eine Gebühr.
  4. Schritt 4FällenDurch einen Fachbetrieb, außerhalb der Schonzeit und im Rahmen des Bescheids.
  5. Schritt 5AusgleichErsatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, wenn der Bescheid sie verlangt.
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In Berlin geht der Antrag online, per E-Mail oder per Post an das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, in dem der Baum steht.1 Mit den Arbeiten beginnen Sie erst, wenn die Genehmigung vorliegt.2

Wie lange die Bearbeitung dauert, hängt vom Amt und von der Jahreszeit ab. Weil im Sommer die Schonzeit gilt, sammeln sich die Anträge im Herbst. Bezirksämter bitten darum, Anträge für den kommenden Winter frühzeitig einzureichen.10

Was der Antrag kostet

In Berlin kostet der Bescheid 45 bis 760 Euro. Die Gebühr fällt auch an, wenn der Antrag abgelehnt wird.1

Davon getrennt ist der Ausgleich für den gefällten Baum. Mit der Genehmigung entsteht grundsätzlich eine Pflicht zu Ersatzpflanzungen oder einer Ausgleichsabgabe. Sie entfällt, soweit sie unzumutbar ist – etwa wenn ein Baum aus natürlichen Gründen weichen muss, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat.11 Wie viele Ersatzbäume verlangt werden, hängt von Baumart und Stammumfang ab.

Hinzu kommen die Kosten für den Fachbetrieb, der die Fällung ausführt.

Was im Bescheid steht

Der Bescheid sagt, ob die Fällung genehmigt ist und welcher Ausgleich verlangt wird.11 Eine Genehmigung in Berlin gilt ein Jahr, bei einem Bauvorhaben, das eine Baugenehmigung braucht, drei Jahre.9

Die Genehmigung hebt die Schonzeit nicht auf: Auch eine genehmigte Fällung findet außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September statt.37 Und auch mit Genehmigung dürfen keine besetzten Nester oder Baumhöhlen geschützter Tiere zerstört werden.8

Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, steht darin, wie Sie dagegen vorgehen können.

Antrag in Brandenburg

In Brandenburg legen Gemeinden und Landkreise in ihren Satzungen und Verordnungen selbst fest, welche Bäume geschützt sind und wie das Verfahren läuft.4 Ist ein Baum durch eine Gemeindesatzung geschützt, ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde zuständig, sonst die untere Naturschutzbehörde des Landkreises – so beschreibt es zum Beispiel der Landkreis Märkisch-Oderland.5

Welche Unterlagen nötig sind, was der Bescheid kostet und wie lange eine Genehmigung gilt, steht in der jeweiligen Satzung oder Verordnung. Der Genehmigungs-Check zeigt, welche Regel in Ihrem Ort gilt, und verlinkt die Vorschrift.

Häufige Fragen

Kann ich als Mieterin oder Mieter einen Antrag stellen?

Nur mit einer Vollmacht der Eigentümer.1 Sprechen Sie deshalb zuerst mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter.

Was kostet der Antrag in Berlin?

45 bis 760 Euro, auch bei Ablehnung.1 Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe kommen gegebenenfalls hinzu.11

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Das hängt vom Amt und von der Jahreszeit ab. Bezirksämter bitten darum, Anträge für den Winter frühzeitig im Herbst zu stellen.10

Brauche ich ein Gutachten?

Die Berliner Antragsseite nennt ein Gutachten als Unterlage, falls eines vorliegt.1 Bei einem kranken oder bruchgefährdeten Baum kann es die Begründung stützen.

Wie lange gilt die Genehmigung?

In Berlin ein Jahr, bei einem Bauvorhaben mit Baugenehmigung drei Jahre.9 In Brandenburg steht es in der jeweiligen Satzung oder Verordnung.

Darf ich schon fällen, solange der Antrag läuft?

Nein. Mit den Arbeiten beginnen Sie erst, wenn die Genehmigung vorliegt.2

Quellen
1Service Berlin: Baumschutz – Ausnahmegenehmigung beantragen, Dienstleistung 330487 – abgerufen am 09.10.2026
2Bezirksamt Lichtenberg: Baumfällung beantragen, Verfahren – abgerufen am 09.10.2026
3Bezirksamt Treptow-Köpenick: Fäll- und Schnittverbot, Abschnitt zur Schonzeit – abgerufen am 09.10.2026
4Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 8 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
5Landkreis Märkisch-Oderland: Untere Naturschutzbehörde, Zuständigkeit Baumschutz – abgerufen am 09.10.2026
6Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 2 Abs. 1 – abgerufen am 10.10.2026
7Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 – abgerufen am 09.10.2026
8Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 – abgerufen am 09.10.2026
9Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 5 Abs. 1 und 3 – abgerufen am 09.10.2026
11Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 6 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
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