Genehmigung und Regeln

Baum fällen in Brandenburg: Wann brauche ich eine Genehmigung?

Anders als in Berlin gibt es in Brandenburg keine landesweite Baumschutzverordnung. Ob Sie für einen Baum eine Genehmigung brauchen, hängt davon ab, ob in Ihrem Ort eine Gemeindesatzung oder eine Kreisverordnung gilt – und was darin steht.

6 Min. LesezeitStand: 10.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine landesweite Baumschutzverordnung gibt es in Brandenburg nicht mehr. Die Regeln stehen in Satzungen der Gemeinden und Verordnungen der Landkreise.12
  • Schützt eine Gemeindesatzung einen Baum, geht sie einer Verordnung des Landkreises vor.2
  • Ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist und welche Bäume ausgenommen sind, ist von Ort zu Ort verschieden. Der [Genehmigungs-Check](/baumcheck/) sagt es für Ihren Ort.
  • Unabhängig davon gelten die Schonzeit vom 1. März bis 30. September und der ganzjährige Schutz von Nestern und Baumhöhlen.34
  • Hat Ihr Landkreis keine eigene Verordnung, ist Ihr Baum damit nicht automatisch frei.
Für Ihren Baum
Brauchen Sie eine Genehmigung?
Der Genehmigungs-Check sagt Ihnen, was für Ihren Baum gilt – mit Quelle und Stand.
Baum prüfen

Keine Landesregel: Gemeinde oder Kreis entscheidet

Brandenburg hatte bis 2010 eine landesweite Baumschutzverordnung. Seitdem regeln Gemeinden und Landkreise den Schutz von Bäumen selbst.1

Gemeinden können Bäume innerhalb der bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch eine Satzung schützen. Eine solche Satzung geht Verordnungen vor. Verpflichtet, eine Satzung zu erlassen, sind die Gemeinden nicht.2

Landkreise und kreisfreie Städte können Bäume durch eine Rechtsverordnung schützen.2 Manche dieser Verordnungen gelten nur außerhalb der Ortschaften.5 In manchen Landkreisen gibt es gar keine Kreisverordnung.1

Achtung: Gibt es in Ihrem Landkreis keine Verordnung, kann Ihre Gemeinde trotzdem eine eigene Satzung haben. Schonzeit und Artenschutz gelten ohnehin überall. Prüfen Sie deshalb immer zuerst, was in Ihrem Ort gilt.
So ist es in Ihrem Ort
Zeigt Schutzgrenze, Fällzeit und zuständige Behörde aus den geprüften Ortsregeln – mit Stand und Quelle.

Was je nach Ort verschieden ist

Weil Gemeinden und Landkreise ihre Regeln selbst festlegen, unterscheiden sie sich in vielen Punkten.2 In den 411 Gemeinden und Städten, deren Regeln wir geprüft haben – verteilt auf 18 Landkreise und kreisfreie Städte –, liegt die Schwelle für den Stammumfang zwischen 30 und 125 cm. Gemessen wird je nach Ort in 100, 125 oder 130 cm Höhe.2

Auch sonst gibt es Unterschiede: ob Obst- und Nadelbäume geschützt sind, ob die Regel nur innerorts oder im ganzen Gebiet gilt, welcher Ausgleich nach einer Fällung verlangt wird und was der Bescheid kostet.

Nach Angaben des BUND Brandenburg haben viele Gemeinden eine Regel der früheren Landesverordnung übernommen, nach der die meisten Bäume auf Grundstücken mit Ein- und Zweifamilienhäusern nicht geschützt sind.6 Ob das in Ihrem Ort gilt, zeigt der Genehmigungs-Check.

So wird gemessenStammumfang richtig messen
MesshöheMaßbandjeder Stamm einzelndirekt unterder Krone
  1. 1EinstämmigMaßband einmal um den Stamm legen – Umfang, nicht Durchmesser – in der Höhe, die Ihre Satzung vorgibt.
  2. 2MehrstämmigJeden Stamm einzeln messen. Ob ein Stamm genügt oder die Stämme zusammengezählt werden, regelt Ihre Satzung.
  3. 3Krone tieferSetzt die Krone tiefer an, regelt Ihre Satzung, wo gemessen wird – oft direkt unter dem Kronenansatz.
Nur den Durchmesser zur Hand? Umfang ≈ Durchmesser × 3,14 – 25 cm Durchmesser sind rund 79 cm Umfang.
Was in Ihrem Ort gilt: Genehmigungs-Check

Welche Regeln wir geprüft haben

Die Tabelle zeigt die Brandenburger Gemeinden und Städte, deren Satzung oder Verordnung wir im Original gelesen haben – jeweils mit Quelle und Prüfdatum. Fehlt Ihr Ort, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder der unteren Naturschutzbehörde Ihres Landkreises nach.

Geprüfte Gebiete

Baumschutz in Brandenburg: die geprüften Gebiete

Für 392 Orte in Brandenburg nennt Baumato die Regeln, die dort gelten.

130 davon haben eine eigene Satzung oder Verordnung (Schwellen von 30 bis 125 cm Stammumfang).

Für 213 gilt die Regel des Landkreises.

11 Landkreise haben eine geprüfte Baumschutzverordnung.

Alle Orte in Brandenburg

Schonzeit und Artenschutz gelten überall

Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.3 Das gilt zusätzlich zu jeder Satzung oder Verordnung – auch für eine genehmigte Fällung.

Das brandenburgische Umweltministerium versteht unter „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ nur Flächen, die erwerbsmäßig genutzt werden, etwa Baumschulen oder Erwerbsobstbau.7 Nach dieser Auslegung gilt die Schonzeit auch im privaten Hausgarten.

Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen, etwa wenn die Verkehrssicherheit es verlangt und sich die Gefahr nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit abwenden lässt.3 Nach den Hinweisen des Ministeriums ist vorher zu prüfen, ob eine Absperrung oder ein Rückschnitt der Krone genügt. Ein privates Bauvorhaben allein reicht nicht.7

Außerdem verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das ganze Jahr, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere zu beschädigen oder zu zerstören – dazu gehören viele Vogelnester und Baumhöhlen.4

Ein Verstoß gegen die Schonzeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, ein Verstoß gegen den Artenschutz mit bis zu 50.000 Euro.8 Was ein Verstoß gegen eine Gemeindesatzung oder Kreisverordnung kostet, steht in der jeweiligen Vorschrift.

Im JahreslaufWann gefällt werden kann
1. März bis 30. September: SchonzeitFällen und starker Rückschnitt verboten – außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen. Ob ein Hausgarten dazu zählt, ist nicht abschließend geklärt; fragen Sie im Zweifel vorher bei der Behörde nach. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.
Oktober bis FebruarKeine Schonzeit. Ist der Baum geschützt, brauchen Sie trotzdem eine Genehmigung.
Das ganze JahrNester und Baumhöhlen geschützter Tiere dürfen nicht zerstört werden.
Quelle: BNatSchG § 39 Abs. 5 · § 44 Abs. 1Was in Ihrem Ort gilt: Genehmigungs-Check

Bäume in Alleen

Bäume in Alleen sind in Brandenburg gesetzlich geschützt – unabhängig von Satzungen und Kreisverordnungen.9 Ansprechpartner ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises.10

So stellen Sie den Antrag

Wer zuständig ist, hängt davon ab, welche Regel den Baum schützt. Ist es eine Gemeindesatzung, ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde zuständig, sonst die untere Naturschutzbehörde des Landkreises – so beschreibt es zum Beispiel der Landkreis Märkisch-Oderland.10 Verbindlich ist, was in der jeweiligen Satzung oder Verordnung steht.

Welche Unterlagen der Antrag braucht, wie lange die Bearbeitung dauert und was der Bescheid kostet, legt jede Gemeinde oder Behörde selbst fest. Weil im Sommer die Schonzeit gilt, lohnt es sich, den Antrag frühzeitig im Herbst zu stellen.

Muss ein Baum wegen akuter Gefahr sofort weg, sichern Sie zuerst die Stelle ab. Was dann gilt – etwa eine nachträgliche Meldung –, regelt ebenfalls jede Satzung oder Verordnung selbst. Melden Sie sich in jedem Fall bei der zuständigen Stelle.

Schritt für SchrittSo läuft die Genehmigung ab
  1. Schritt 1PrüfenIst der Baum geschützt? Das sagt der Genehmigungs-Check für Ihren Ort.
  2. Schritt 2Antrag stellenBei der zuständigen Behörde, mit Baumart, Umfang, Lageplan und Begründung.
  3. Schritt 3BescheidGenehmigung – oft mit Auflagen – oder Ablehnung. Der Bescheid kostet eine Gebühr.
  4. Schritt 4FällenDurch einen Fachbetrieb, außerhalb der Schonzeit und im Rahmen des Bescheids.
  5. Schritt 5AusgleichErsatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, wenn der Bescheid sie verlangt.
Baum jetzt prüfen →

Häufige Fragen

In meinem Landkreis gibt es keine Baumschutzverordnung. Ist mein Baum dann frei?

Nicht ohne Weiteres. Ihre Gemeinde kann eine eigene Satzung haben, die innerhalb der Ortschaft gilt.2 Schonzeit und Artenschutz gelten in jedem Fall.34 Was in Ihrem Ort gilt, zeigt der Genehmigungs-Check.

Es gibt eine Gemeindesatzung und eine Kreisverordnung. Was gilt?

Die Satzung der Gemeinde geht der Verordnung vor.2

Gibt es in Brandenburg eine einheitliche Schwelle für den Stammumfang?

Nein. In den Gebieten, die wir geprüft haben, liegt sie zwischen 30 und 125 cm, gemessen in 100, 125 oder 130 cm Höhe.2 Den Wert für Ihren Ort nennt der Genehmigungs-Check.

Gilt die Schonzeit auch in meinem Garten?

Nach der Auslegung des brandenburgischen Umweltministeriums ja: Ausgenommen sind nur Flächen, die erwerbsmäßig gärtnerisch genutzt werden, etwa Baumschulen.73 Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben auch zwischen März und September erlaubt.

Wer ist für meinen Antrag zuständig?

Bei einer Gemeindesatzung meist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde, sonst die untere Naturschutzbehörde des Landkreises.10 Die genaue Stelle steht in der Satzung oder Verordnung.

Ein Baum droht umzustürzen. Was tun?

Sichern Sie die Stelle ab und wenden Sie sich an einen Fachbetrieb und die zuständige Stelle. In der Schonzeit darf nur gefällt werden, wenn sich die Gefahr nicht anders oder zu einer anderen Zeit abwenden lässt.37

Quellen
2Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 8 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
3Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 – abgerufen am 09.10.2026
4Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 – abgerufen am 09.10.2026
5Landkreis Oder-Spree: Baumschutz, Geltungsbereich der Kreisverordnung – abgerufen am 09.10.2026
6BUND Brandenburg: Bäume schützen (Broschüre), Abschnitt zu Gemeindesatzungen – abgerufen am 09.10.2026 (Sekundärquelle)
8Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 69 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 13, Abs. 7 – abgerufen am 09.10.2026
10Landkreis Märkisch-Oderland: Untere Naturschutzbehörde, Zuständigkeit Baumschutz und Alleen – abgerufen am 09.10.2026
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