Das Wichtigste in Kürze
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere dürfen das ganze Jahr nicht beschädigt oder zerstört werden.1
- Besonders geschützt sind unter anderem alle europäischen Vogelarten und alle Fledermäuse.2
- Baumhöhlen, die regelmäßig wieder genutzt werden, sind auch geschützt, wenn sie gerade leer sind.3
- Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.4
- Ausnahmen kann nur die Naturschutzbehörde zulassen.5
Was der Artenschutz verbietet
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Streng geschützte Arten und europäische Vogelarten dürfen außerdem während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit nicht erheblich gestört werden.1
Diese Verbote gelten das ganze Jahr – nicht nur in der Schonzeit vom 1. März bis 30. September – und unabhängig davon, ob der Baum unter eine Baumschutzverordnung oder Satzung fällt.13
Welche Tiere geschützt sind
Besonders geschützt sind unter anderem alle europäischen Vogelarten. Streng geschützt sind zum Beispiel alle Fledermausarten.2 Auch manche Käfer, die in altem Holz leben, stehen unter Schutz.
In Bäumen betrifft das vor allem Vogelnester, Spechthöhlen, Höhlen und Spalten, in denen Fledermäuse wohnen, sowie morsches Holz mit Käferlarven.
Nester und Höhlen außerhalb der Brutzeit
Ein Nest, das nach der Brut verlassen ist und nicht wieder genutzt wird, ist in der Regel nicht mehr geschützt. Anders bei Lebensstätten, die regelmäßig wieder genutzt werden – wie viele Baumhöhlen von Spechten oder Fledermäusen: Sie sind auch dann geschützt, wenn sie gerade leer sind.3
Ein Baum mit Höhlen kann deshalb auch im Winter nicht ohne Weiteres gefällt werden.
- Fällen und starker Rückschnitt verboten, Formschnitt erlaubt
- Nester, Höhlen und Quartiere dürfen nicht zerstört werden
Bei Bäumen gilt die Schonzeit nicht auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Ob ein Hausgarten dazu zählt, ist nicht abschließend geklärt – fragen Sie im Zweifel vorher bei der Behörde nach.
- VogelnestBesetzt immer geschützt, verlassen meist nicht mehr.
- BaumhöhleWird sie regelmäßig genutzt, ist sie auch leer geschützt.
- FledermausAlle Arten streng geschützt, Quartiere oft in Spalten und Höhlen.
Vor der Fällung prüfen
Sehen Sie sich den Baum vor jeder Fällung und vor jedem größeren Schnitt genau an: Gibt es Nester, Höhlen, Spalten hinter loser Rinde? Fliegen Vögel ein und aus? Bei alten oder kranken Bäumen lohnt sich die Prüfung durch einen Fachbetrieb oder Gutachter.
Finden sich Hinweise auf Tiere, sprechen Sie das Vorgehen mit der Naturschutzbehörde ab, bevor gefällt wird. In Berlin fragen Sie zuerst beim Umwelt- und Naturschutzamt Ihres Bezirks.
Wann Ausnahmen möglich sind
Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen, etwa im Interesse der öffentlichen Sicherheit, wenn es keine zumutbare Alternative gibt.5 Oft werden dann Auflagen gemacht, zum Beispiel die Fällung auf eine bestimmte Zeit zu legen oder Ersatzquartiere anzubringen.
Für Eingriffe und Bauvorhaben, die behördlich zugelassen sind, enthält das Gesetz eine Sonderregel: Ein Verstoß liegt unter anderem dann nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird.1 Ob diese Regel auf Ihre Fällung anwendbar ist, klären Sie mit der Behörde.
Was bei Verstößen droht
Wer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tiere beschädigt oder zerstört, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belangt werden.4 Eine Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung schützt davor nicht.
Häufige Fragen
Im Baum ist ein Vogelnest. Darf ich trotzdem fällen?
Gilt der Artenschutz auch im Winter?
Ja. Die Verbote gelten das ganze Jahr.1
Ich habe eine Fällgenehmigung. Muss ich trotzdem auf Tiere achten?
Ja. Der Artenschutz gilt unabhängig von der Genehmigung nach der Baumschutzverordnung oder Satzung.1
Darf ich eine Hecke schneiden, in der Vögel brüten?
Wer hilft mir bei der Prüfung?
Ein Fachbetrieb oder ein Gutachter für Artenschutz. Die Naturschutzbehörde entscheidet über Ausnahmen.5