Nach der Fällung

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung: Was nach der Fällung kommt

Mit der Genehmigung ist die Sache meist nicht erledigt: Für einen gefällten geschützten Baum verlangt die Behörde in der Regel einen Ausgleich. Hier steht, wie das in Berlin geregelt ist und wo Sie die Regeln für Brandenburg finden.

4 Min. LesezeitStand: 14.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer in Berlin einen geschützten Baum mit Genehmigung fällt, muss grundsätzlich einen Ausgleich leisten – durch Ersatzpflanzung oder durch eine Ausgleichsabgabe.1
  • Die Pflicht entfällt, soweit sie unzumutbar ist, insbesondere wenn der Baum aus natürlichen Gründen weichen musste.1
  • Wie viele Ersatzbäume verlangt werden, hängt von Baumart und Stammumfang ab.2
  • Eine Ersatzpflanzung gilt erst als erfüllt, wenn der Baum nach vier Jahren angewachsen ist.1
  • In Brandenburg regelt jede Satzung oder Verordnung den Ausgleich selbst.3
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Wann ein Ausgleich verlangt wird

Wird in Berlin die Beseitigung eines geschützten Baums genehmigt, entsteht eine Pflicht zum Ausgleich. Sie können wählen, ob Sie Ersatzbäume pflanzen oder eine Ausgleichsabgabe zahlen.1

Die Pflicht besteht nur, soweit sie zumutbar ist. Unzumutbar ist sie insbesondere, wenn der Baum aus natürlichen Gründen beseitigt werden musste, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat – etwa bei Krankheit oder Sturmschaden.1 Was im Einzelfall gilt, steht im Bescheid.

Wie viele Ersatzbäume verlangt werden

Die Zahl richtet sich nach dem Stammumfang des gefällten Baums und nach seiner Art. Die Verordnung unterscheidet zwei Gruppen.2

Zur ersten Gruppe gehören unter anderem Ahorn, Buche, Eiche, Linde, Waldkiefer und Walnuss; die vollständige Liste steht in Anlage 1 der Verordnung. Für diese Bäume gilt: bis 120 cm Stammumfang ein Ersatzbaum, bis 160 cm zwei, bis 200 cm drei, bis 240 cm vier, bis 280 cm fünf, bis 320 cm sechs, bis 360 cm sieben und darüber acht.2

Für alle anderen geschützten Bäume gilt: bis 120 cm ein Ersatzbaum, bis 180 cm zwei, bis 240 cm drei, bis 300 cm vier, bis 360 cm fünf und darüber sechs.2

Bei mehrstämmigen Bäumen werden für die Berechnung die Umfänge aller Stämme mit mindestens 50 cm zusammengezählt.2

NachgerechnetWie viele Ersatzbäume?
Tabelle anzeigen
Stammumfang bisGruppe 1Andere Bäume
120 cm11
160 cm2–
180 cm–2
200 cm3–
240 cm43
280 cm5–
300 cm–4
320 cm6–
360 cm75
darüber86
Werte für Berlin · Baumschutzverordnung Anlage 1In anderen Orten regelt das die Satzung – Genehmigungs-Check

Welche Bäume als Ersatz gelten

Ersatzbäume müssen Hochstämme mit einem Mindest-Stammumfang sein. Je nach Zustand des gefällten Baums liegt er zwischen 14 und 20 cm.2 Welche Art gepflanzt wird, legt der Bescheid fest oder stimmen Sie mit dem Amt ab.

Wo gepflanzt wird und wann die Pflicht erfüllt ist

Gepflanzt wird grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück. Ist dort nicht genug Platz, wird für die fehlenden Bäume anteilig eine Ausgleichsabgabe fällig.1

Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn die Ersatzbäume nach vier Jahren angewachsen sind.1 Geht ein Baum vorher ein, muss nachgepflanzt werden. Gießen Sie neu gepflanzte Bäume deshalb in den ersten Sommern regelmäßig.

Wie sich die Ausgleichsabgabe berechnet

Die Ausgleichsabgabe entspricht dem Wert der rechnerisch nötigen Ersatzpflanzung, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe.1 Sie kostet also etwa doppelt so viel wie die Ersatzbäume selbst. Einen festen Betrag nennt die Verordnung nicht; er richtet sich nach den Preisen für Bäume in der verlangten Qualität.

Wenn das Grundstück verkauft wird

Eine offene Pflicht zur Ersatzpflanzung geht auf den neuen Eigentümer über.4 Wer ein Grundstück kauft, auf dem gefällt wurde, fragt deshalb beim Verkäufer oder beim Bezirksamt nach.

Wenn ohne Genehmigung gefällt wurde

Wurde ein geschützter Baum ohne Genehmigung beseitigt, kann das Amt den Ausgleich nachträglich anordnen.5 Hinzu kommt in der Regel ein Bußgeldverfahren.

Ausgleich in Brandenburg

In Brandenburg legen Gemeinden und Landkreise in ihren Satzungen und Verordnungen selbst fest, wie viele Ersatzbäume verlangt werden, wie gemessen wird und ob eine Ausgleichszahlung möglich ist.3 Die Regeln unterscheiden sich deutlich von Ort zu Ort.

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Häufige Fragen

Kann ich statt Ersatzbäumen auch zahlen?

In Berlin ja: Sie können zwischen Ersatzpflanzung und Ausgleichsabgabe wählen.1 In Brandenburg steht es in der jeweiligen Satzung oder Verordnung.

Mein Baum war krank. Muss ich trotzdem nachpflanzen?

In Berlin entfällt die Pflicht, soweit sie unzumutbar ist – insbesondere bei natürlichen Ursachen, die Sie nicht zu vertreten haben.1 Das entscheidet das Amt im Bescheid.

Wie viele Ersatzbäume sind es bei einer Linde mit 200 cm Umfang?

Drei.2 Das gilt in Berlin; in Brandenburg rechnet jede Satzung anders.

Was passiert, wenn ein Ersatzbaum eingeht?

Die Pflicht ist erst erfüllt, wenn der Baum nach vier Jahren angewachsen ist.1 Geht er vorher ein, müssen Sie nachpflanzen.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Sie entspricht dem Wert der rechnerischen Ersatzpflanzung plus einem Zuschlag in gleicher Höhe.1 Einen festen Betrag gibt es nicht.

Quellen
1Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 6 Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 – abgerufen am 09.10.2026
2Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), Anlage 1 Nr. 1 bis 3 mit Fußnote – abgerufen am 09.10.2026
3Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 8 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
4Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 7 – abgerufen am 09.10.2026
5Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 8 – abgerufen am 09.10.2026
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