Baum fällen in Grünheide (Mark): Genehmigung & Baumschutz

Für Grünheide (Mark) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Grünheide (Mark). Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Grünheide (Mark)

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Buchst. d): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie gemäß § 7 dieser Satzung oder als Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 15 oder 16 des Bundesnaturschutzgesetzes gepflanzt wurden“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Buchst. e): „Bäume, die aufgrund von Festsetzungen z. B. aus Bebauungsplänen, Grünordnungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen, zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Buchst. f): „Bäume, Sträucher und Hecken die aufgrund älterer gesetzlicher Festlegungen als Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen angepflanzt worden sind“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. a): „Obstbäume (Nieder- oder Halbstamm)“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. b): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. c): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm einen Stammumfang von mehr als 50 Zentimetern hat“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Grünheide (Mark) zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen am 27.02.2020 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Grünheide (Mark)

Stand der Angaben: 05.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile eingetragen sind. Optional: Die Gemeinde kann die Beibringung eines Wertgutachtens verlangen.

Die Gemeinde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Grünheide (Mark) zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen am 27.02.2020).

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