Baum fällen in Ragow-Merz: Genehmigung & Baumschutz

Für Ragow-Merz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 120 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Ragow-Merz, vertreten durch das Amt Schlaubetal (Stadtförster und Baumschutz).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 09.10.2026

Das gilt in Ragow-Merz

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Esskastanie, Hainbuche, Maulbeere und Rotbuche über 120 cm (§ 3 Abs. 4 Nr. 2).

    Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 2): „Bäume auf Grundstücken mit einer ausschließlichen, rechtmäßigen Wohnnutzung bis maximal zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Esskastanien, Hainbuchen, Maulbeerbäumen und Rotbuchen, die in 130 Zentimetern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern (das entspricht einen Stammdurchmesser von 38 Zentimetern) aufweisen,“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 10 Abs. 1 Nr. 7: „entgegen $ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes einen Baum in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abschneidet.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 1A): „Bäume auf Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; hier gilt die Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree,“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 4 Nr. 2): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Esskastanien, Hainbuchen, Maulbeerbäumen und Rotbuchen, die in 130 Zentimetern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern (das entspricht einen Stammdurchmesser von 38 Zentimetern) aufweisen,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 4): „Obstbäume (ohne Walnuss, Esskastanie und Edel-Eberesche), Pappeln und Baumweiden, sofern sie nicht in der freien Landschaft wachsen,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 5): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß 8 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden, der nach $ 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 6): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baumnutzungsverordnung,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 7): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des 8 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 8): „Wald im Sinne des $ 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestückten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 4 Nr. 8): „mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestückten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den $$ 15 oder 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzungen gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), oder gemäß der Brandenburgischen Baumschutzverordnung vom 29. Juni 2004 (GVBl. II S. 553), oder gemäß $ 8 dieser Satzung gepflanzt wurden,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume, die aufgrund von Festsetzungen von Bebauungsplänen angepflanzt und/ oder zu erhalten sind.“
  • Artenregel (§ 1): „Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne der Gemeinde Ragow-Merz“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „alle anderen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern)“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Nadelbäume, Robinien und Birken mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 31 Zentimetern)“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 4 Nr. 3): „abgestorbene Bäume“
  • ERSATZ (§ 8 Abs. 2): Unter 100 cm Stammumfang ist „ein gleichwertiger heimischer Baum als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 12 bis 14 Zentimetern zu pflanzen. Je weitere angefangene 60 Zentimeter Stammumfang ist eine weitere Ersatzpflanzung erforderlich. Bei einem Stammumfang ab 200 Zentimeter wird die ermittelte Ersatzpflanzung um einen Baum erhöht.“ Ausgleichszahlung in Höhe des ortsüblichen Preises (Ballenware) des Ersatzbaums (§ 8 Abs. 5).
  • AUSHANG (§ 7 Abs. 5): „Eine Ausfertigung der erteilten Ausnahmegenehmigung ist zwei Tage vor Beginn und bis zum Abschluss der Fällarbeiten an der straßenseitigen Grenze des betroffenen Grundstückes deutlich sichtbar vom Antragsteller auszuhängen.“
  • Antrag schriftlich an die Gemeinde Ragow-Merz, vertreten durch das Amt Schlaubetal, Bahnhofstraße 40, 15299 Müllrose; Formular „Antrag Baumschutzangelegenheiten“ auf der Seite Baumfällgenehmigung des Amtes. Sprechzeiten Stadtförster und Baumschutz: dienstags und donnerstags 13–16 Uhr, nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Ragow-Merz zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 16.11.2011 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Ragow-Merz, vertreten durch das Amt Schlaubetal (Stadtförster und Baumschutz)

Stand der Angaben: 09.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzender Bestandsplan mit mindestens den auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäumen sowie Baumart und Stammumfang. Optional: Wertgutachten in klärungsbedürftigen Einzelfällen, wenn die Gemeinde es verlangt.
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