Baum fällen in Rauen: Genehmigung & Baumschutz

Für Rauen gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Spreenhagen. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit Wohnbebauung gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 220 cm. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Spreenhagen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Rauen

Für Rauen gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Spreenhagen (Satzung des Amtes Spreenhagen zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 16.12.2010, beschlossen am 06.12.2010, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 07/2010 vom 18.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011; Stand 07.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 07.10.2026, Quelle).

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit Wohnbebauung gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 220 cm.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Ausnahme davon (§ 4 Abs. 1 Buchst. a): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 220 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 70 cm) aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. b): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden, Nadelgehölze, Robinien, Birken sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. c): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. d): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. e): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. f): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Artenregel (§ 4 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Wohnbebauung und in Bebauungsplangebieten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 220 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 70 cm) aufweisen“
  • Mehrstämmige Bäume (§ 3 Abs. 1): „Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge ausschlaggebend, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.“
  • Hinweis (Kontakt): Anträge nach der Satzung schriftlich an das Amt Spreenhagen, Hauptstraße 13, 15528 Spreenhagen (Telefon 033633 871-0). Eine eigene Ansprechperson für Baumschutz nennt das Amt nicht. Für Bäume außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Umweltamt des Landkreises Oder-Spree zuständig (Breitscheidstraße 5, 15848 Beeskow, umweltamt@l-os.de).

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung des Amtes Spreenhagen zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 16.12.2010, beschlossen am 06.12.2010, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 07/2010 vom 18.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Spreenhagen

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Name und Anschrift des Antragstellers
  • Art und Standort des betreffenden Gehölzes in einem Lageplan dargestellt und mit einem Foto ergänzt
  • Grund der Antragstellung
  • Vorschlag zu Art und Ort der Ersatzpflanzung. Optional: keine ausdrücklich als optional bezeichneten Unterlagen.

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