Baum fällen in Wiesenau: Genehmigung & Baumschutz

Für Wiesenau gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rotbuche und Hainbuche über 120 cm. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Amt Brieskow-Finkenheerd, Sachgebiet Öffentliche Ordnung.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Wiesenau

Für Wiesenau gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd (Satzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd) vom 18.11.2010; Stand 07.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 07.10.2026, Quelle).

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rotbuche und Hainbuche über 120 cm.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 4 Buchst. a): „alle Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bauleitplanes angepflanzt und/ oder zu erhalten sind“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 4 Buchst. b): „alle Obstbäume auf Streuobstwiesen“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 4 Buchst. c): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ersatzpflanzungen, nach § 7 dieser Satzung oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gepflanzt wurden.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „bewirtschaftete Obstbäume“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Pappeln, Baumweiden und abgestorbenen Bäumen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. c (Wald)): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „Wald auf Hausgrundstücken, waldartig bestückten Flächen im Innenbereich und Einzelstandorte von Kiefer, Tanne, Fichte auf Hausgrundstücken, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. e): „Bäume in Baumschulen, Gartenbaubetrieben und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. f): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten in einer Wochenendsiedlung, Bungalowsiedlung oder Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Bundeskleingartengesetz.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „Bäume auf Grundstücken mit einer Wohnnutzung bis maximal zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rot- und Hainbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 38 cm) aufweisen“
  • Mehrstämmige Bäume (§ 1 Abs. 3): „Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge ausschlaggebend, wenn mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung des Amtes Brieskow-Finkenheerd) vom 18.11.2010 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Brieskow-Finkenheerd, Sachgebiet Öffentliche Ordnung

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Name und Anschrift des Eigentümers
  • Art und Standort des betreffenden Gehölzes in einem Lageplan dargestellt und mit einem Foto ergänzt
  • Begründung der Antragstellung. Bei Baugenehmigung oder Vorbescheid: amtlicher Lageplan mit den vorhandenen geschützten Gehölzen samt Standort, Art, Höhe, Kronenauslage und Stammumfang, maßstäblich eingetragen.
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