Baum fällen in Storkow (Mark): Genehmigung & Baumschutz
Für Storkow (Mark) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 100 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Storkow (Mark), Fachbereich Stadtentwicklung / Bauen.
Das gilt in Storkow (Mark)
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Esskastanie, Hainbuche, Maulbeere und Rotbuche über 100 cm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).
Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden Esskastanien, Hainbuchen, Maulbeerbäumen und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 100 Zentimeter (das entspricht einem Stammdurchmesser von 32 Zentimetern) aufweisen“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Obstbäume (ohne Walnuss, Eberesche und Esskastanie), Pappeln und Baumweiden, sofern sie nicht in der freien Landschaft wachsen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 7 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „gewerbliche Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 7): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 8): „Parkanlagen, die als Gartendenkmal geschützt sind.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Die Stadt Storkow (Mark) kann Parkanlagen und öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder als Ersatzpflanzungen gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GVBl. I Nr. 22, S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), oder gemäß Brandenburger Baumschutzverordnung vom 29.06.2004 (GVBl. II S. 106) gepflanzt wurden.“
- Artenregel (§ 1 Nr. 1): „mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimeter (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimeter)“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Abgestorbene Bäume“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer ausschließlich tatsächliche rechtmäßigen Wohnnutzung bis maximal zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden Esskastanien, Hainbuchen, Maulbeerbäumen und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 100 Zentimeter (das entspricht einem Stammdurchmesser von 32 Zentimetern) aufweisen“
- Mehrstämmige Bäume (§ 1): „Bei mehrstämmigen Bäumen ermittelt sich der Stammumfang nach dem durchschnittlichen Stammumfang aller vorhandenen Stämmlinge.“ Der Check rechnet strenger mit der Summe der Stämme.
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Stadt Storkow (Mark), beschlossen am 04.07.2018 (Ausfertigung datiert 24.05.2018) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Storkow (Mark), Fachbereich Stadtentwicklung / Bauen
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- Fotos und ein Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angaben von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: In klärungsbedürftigen Einzelfällen kann ein FLL-zertifiziertes Wertgutachten verlangt werden.
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Darf ich eine Birke in meinem Garten in Storkow (Mark) fällen?
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