Baum fällen in Erkner: Genehmigung & Baumschutz

Für Erkner gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2 der Baumschutzsatzung). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Erkner – Baumschutz.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Erkner

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme.

  • 1. März bis 30. September

    Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2 der Baumschutzsatzung).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 2: „Es ist verboten gemäß $ 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Bäume, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. a): „Waldflächen gemäß $ 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) sowie $ 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG).“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Buchst. b): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dienen.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „Bäume mit geringerem Stammumfang, die im Rahmen von Ersatzpflanzungen nach $ 8 dieser Satzung oder gemäß $$ 15, 16 des Bundesnaturschutzgesetzes gepflanzt wurden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 6): „Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen sowie Bäume, die aufgrund von Planfestsetzungen in Bebauungsplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen erhalten bleiben müssen, genießen uneingeschränkten Schutz, unabhängig vom Stammumfang.“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf den Schutz und die Erhaltung des Baumbestands im gesamten Gebiet der Stadt Erkner. Er umfasst alle öffentlichen und privaten Flächen mit Baumbestand sowie Schutzgebiete und Landschaftsschutzbereiche, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiter reichende Schutzbestimmungen bestehen“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in 130 cm Höhe über dern Boden“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, ebenso gemessen in 130 cm Höhe“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Erkner vom 8. Dezember 2025 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Erkner – Baumschutz

Stand der Angaben: 05.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Benennung der betroffenen Bäume nach Art und Stammumfang
  • Darstellung der Bäume in einem Lage- oder Übersichtsplan. Optional: ggf. Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen (auf Aufforderung).

Die Behörde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 05.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Erkner vom 8. Dezember 2025).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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