Genehmigung und Regeln

Kranker oder abgestorbener Baum: Brauche ich einen Antrag?

Ein Baum ist morsch, hat Pilzbefall oder treibt nicht mehr aus. Viele gehen davon aus, dass er dann ohne Weiteres weg darf. Das stimmt so nicht: Krankheit ist ein Grund für eine Genehmigung, ersetzt sie aber nicht.

4 Min. LesezeitStand: 14.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Totholz und beschädigte Äste dürfen Sie in Berlin ohne Antrag entfernen.1
  • Für den ganzen Baum brauchen Sie in Berlin auch dann einen Antrag, wenn er krank oder abgestorben ist.2
  • Krankheit ist einer der Gründe, aus denen eine Fällung genehmigt werden muss.3
  • Bei natürlichen Ursachen entfällt der Ausgleich, soweit er unzumutbar ist.4
  • Kranke und tote Bäume sind oft Lebensraum geschützter Tiere – der Artenschutz gilt das ganze Jahr.5
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Brauchen Sie eine Genehmigung?
Der Genehmigungs-Check sagt Ihnen, was für Ihren Baum gilt – mit Quelle und Stand.
Baum prüfen
Kranker oder toter BaumWas brauche ich?
Was soll weg?
Einzelne tote oder beschädigte Äste
ErgebnisOhne Antrag – fachgerecht, in der Schonzeit nur schonend.
Der ganze Baum
Droht er jetzt umzustürzen?
Ja
ErgebnisGefahr abwenden, danach unverzüglich der Behörde melden. Mehr dazu
Nein
ErgebnisAntrag mit Begründung – Krankheit ist ein Grund für die Genehmigung.
Immer: vorher auf Höhlen und Nester prüfen – sie sind das ganze Jahr geschützt.
Quelle: BaumSchVO § 4 Abs. 4 und 5, § 5 · BNatSchG § 44Was in Ihrem Ort gilt: Genehmigungs-Check

Was Sie ohne Antrag tun dürfen

In Berlin fallen ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nicht unter das Verbot, ebenso das Entfernen von Totholz und beschädigten Ästen.1 Einzelne dürre oder gebrochene Äste darf also ein Fachbetrieb entfernen, ohne dass Sie vorher einen Antrag stellen.

In der Schonzeit vom 1. März bis 30. September muss auch ein solcher Schnitt schonend sein, und besetzte Nester dürfen nicht beschädigt werden.65

Der ganze Baum: Antrag mit Begründung

Soll der ganze Baum weg, brauchen Sie in Berlin eine Genehmigung, wenn er geschützt ist. Bezirksämter nennen „abgestorbener Baum“ und „Fäulnis“ ausdrücklich als Begründung für einen Antrag.2

Die Baumschutzverordnung sieht vor, dass eine Ausnahme genehmigt werden muss, wenn ein Baum krank ist und sich mit zumutbarem Aufwand nicht erhalten lässt.3 Ob das der Fall ist, prüft das Amt. Fotos und die Einschätzung eines Fachbetriebs oder ein Gutachten helfen bei der Begründung.

Achtung: Muss ein kranker Baum sofort weg, weil er umzustürzen droht, gilt eine eigene Regel. Lesen Sie dazu den Ratgeber [Baum droht umzustürzen oder Sturmschaden](/ratgeber/baum-gefahr-im-verzug-sturmschaden/).
Schritt für SchrittSo läuft die Genehmigung ab
  1. Schritt 1PrüfenIst der Baum geschützt? Das sagt der Genehmigungs-Check für Ihren Ort.
  2. Schritt 2Antrag stellenBei der zuständigen Behörde, mit Baumart, Umfang, Lageplan und Begründung.
  3. Schritt 3BescheidGenehmigung – oft mit Auflagen – oder Ablehnung. Der Bescheid kostet eine Gebühr.
  4. Schritt 4FällenDurch einen Fachbetrieb, außerhalb der Schonzeit und im Rahmen des Bescheids.
  5. Schritt 5AusgleichErsatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, wenn der Bescheid sie verlangt.
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Muss ich nach der Fällung nachpflanzen?

Mit einer genehmigten Fällung ist in Berlin grundsätzlich eine Pflicht zum Ausgleich verbunden. Sie entfällt, soweit sie unzumutbar ist – insbesondere wenn der Baum aus natürlichen Gründen weichen muss, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat.4 Bei einem kranken Baum liegt das nahe. Entscheiden wird es das Amt im Bescheid.

Tote Bäume als Lebensraum

Gerade kranke und abgestorbene Bäume haben oft Höhlen, in denen Spechte, Fledermäuse oder Käfer leben. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützt.5 Höhlen, die regelmäßig wieder genutzt werden, sind auch dann geschützt, wenn sie gerade leer sind.7

Lassen Sie den Baum deshalb vor der Fällung auf Höhlen und Nester prüfen. Finden sich welche, sprechen Sie das Vorgehen mit der Naturschutzbehörde ab.

Brandenburg

In Brandenburg regelt die jeweilige Satzung oder Verordnung, ob kranke und abgestorbene Bäume geschützt sind und wann eine Genehmigung nötig ist.8 Manche Verordnungen schützen abgestorbene Bäume ausdrücklich mit.9

So ist es in Ihrem Ort
Zeigt Schutzgrenze, Fällzeit und zuständige Behörde aus den geprüften Ortsregeln – mit Stand und Quelle.

Häufige Fragen

Darf ich einen abgestorbenen Baum ohne Antrag fällen?

In Berlin nicht, wenn er geschützt ist: Bezirksämter verlangen auch dafür einen Antrag.2 Ohne Antrag dürfen Sie nur Totholz und beschädigte Äste entfernen.1

Wird die Fällung eines kranken Baums sicher genehmigt?

Die Verordnung sieht eine Genehmigung vor, wenn der Baum krank ist und sich mit zumutbarem Aufwand nicht erhalten lässt.3 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Amt.

Brauche ich ein Gutachten?

Vorgeschrieben ist es in Berlin nicht. Bei einem kranken Baum stützt es aber die Begründung.10

Muss ich Ersatz pflanzen?

In Berlin entfällt die Pflicht, soweit sie unzumutbar ist, insbesondere bei natürlichen Ursachen.4

Darf ich einen toten Baum im Sommer fällen?

Grundsätzlich nicht: Vom 1. März bis 30. September gilt die Schonzeit.6 Ausnahmen gibt es nur, wenn die Verkehrssicherheit es verlangt und es nicht anders geht.

Quellen
1Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 4 Abs. 4 Nr. 1 – abgerufen am 10.10.2026
3Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 5 Abs. 1 – abgerufen am 09.10.2026
4Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 6 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
5Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 3 – abgerufen am 09.10.2026
6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 – abgerufen am 09.10.2026
8Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 8 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
9Baumschutzverordnung Landkreis Dahme-Spreewald (2022), § 3 Abs. 1 – abgerufen am 09.10.2026
10Service Berlin: Baumschutz – Ausnahmegenehmigung beantragen, Dienstleistung 330487, Unterlagen – abgerufen am 09.10.2026
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