Das Wichtigste in Kürze
- Totholz und beschädigte Äste dürfen Sie in Berlin ohne Antrag entfernen.1
- Für den ganzen Baum brauchen Sie in Berlin auch dann einen Antrag, wenn er krank oder abgestorben ist.2
- Krankheit ist einer der Gründe, aus denen eine Fällung genehmigt werden muss.3
- Bei natürlichen Ursachen entfällt der Ausgleich, soweit er unzumutbar ist.4
- Kranke und tote Bäume sind oft Lebensraum geschützter Tiere – der Artenschutz gilt das ganze Jahr.5
Was Sie ohne Antrag tun dürfen
In Berlin fallen ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nicht unter das Verbot, ebenso das Entfernen von Totholz und beschädigten Ästen.1 Einzelne dürre oder gebrochene Äste darf also ein Fachbetrieb entfernen, ohne dass Sie vorher einen Antrag stellen.
In der Schonzeit vom 1. März bis 30. September muss auch ein solcher Schnitt schonend sein, und besetzte Nester dürfen nicht beschädigt werden.65
Der ganze Baum: Antrag mit Begründung
Soll der ganze Baum weg, brauchen Sie in Berlin eine Genehmigung, wenn er geschützt ist. Bezirksämter nennen „abgestorbener Baum“ und „Fäulnis“ ausdrücklich als Begründung für einen Antrag.2
Die Baumschutzverordnung sieht vor, dass eine Ausnahme genehmigt werden muss, wenn ein Baum krank ist und sich mit zumutbarem Aufwand nicht erhalten lässt.3 Ob das der Fall ist, prüft das Amt. Fotos und die Einschätzung eines Fachbetriebs oder ein Gutachten helfen bei der Begründung.
- Schritt 1PrüfenIst der Baum geschützt? Das sagt der Genehmigungs-Check für Ihren Ort.
- Schritt 2Antrag stellenBei der zuständigen Behörde, mit Baumart, Umfang, Lageplan und Begründung.
- Schritt 3BescheidGenehmigung – oft mit Auflagen – oder Ablehnung. Der Bescheid kostet eine Gebühr.
- Schritt 4FällenDurch einen Fachbetrieb, außerhalb der Schonzeit und im Rahmen des Bescheids.
- Schritt 5AusgleichErsatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, wenn der Bescheid sie verlangt.
Muss ich nach der Fällung nachpflanzen?
Mit einer genehmigten Fällung ist in Berlin grundsätzlich eine Pflicht zum Ausgleich verbunden. Sie entfällt, soweit sie unzumutbar ist – insbesondere wenn der Baum aus natürlichen Gründen weichen muss, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat.4 Bei einem kranken Baum liegt das nahe. Entscheiden wird es das Amt im Bescheid.
Tote Bäume als Lebensraum
Gerade kranke und abgestorbene Bäume haben oft Höhlen, in denen Spechte, Fledermäuse oder Käfer leben. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützt.5 Höhlen, die regelmäßig wieder genutzt werden, sind auch dann geschützt, wenn sie gerade leer sind.7
Lassen Sie den Baum deshalb vor der Fällung auf Höhlen und Nester prüfen. Finden sich welche, sprechen Sie das Vorgehen mit der Naturschutzbehörde ab.
Brandenburg
Häufige Fragen
Darf ich einen abgestorbenen Baum ohne Antrag fällen?
Wird die Fällung eines kranken Baums sicher genehmigt?
Die Verordnung sieht eine Genehmigung vor, wenn der Baum krank ist und sich mit zumutbarem Aufwand nicht erhalten lässt.3 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Amt.
Brauche ich ein Gutachten?
Vorgeschrieben ist es in Berlin nicht. Bei einem kranken Baum stützt es aber die Begründung.10
Muss ich Ersatz pflanzen?
In Berlin entfällt die Pflicht, soweit sie unzumutbar ist, insbesondere bei natürlichen Ursachen.4
Darf ich einen toten Baum im Sommer fällen?
Grundsätzlich nicht: Vom 1. März bis 30. September gilt die Schonzeit.6 Ausnahmen gibt es nur, wenn die Verkehrssicherheit es verlangt und es nicht anders geht.