Baum fällen in Eisenhüttenstadt: Genehmigung & Baumschutz

Für Eisenhüttenstadt gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rotbuche und Walnuss über 120 cm. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Eisenhüttenstadt, Kommunale Dienste – Bäume und Grünanlagen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Eisenhüttenstadt

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rotbuche und Walnuss über 120 cm.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 1): „Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien),“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 2): „Bäume auf Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Anmerkung: gültig dafür ist die „Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree“),“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume in Baumschulen und Gartenbaubetrieben, wenn sie Erwerbszwecken dienen,“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 4): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden,“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 6): „Pappeln, Baumweiden und Eschenahorn,“ Weiden rechnet der Check strenger als geschützt, weil Kopfweiden geschützt bleiben.
  • Ausnahme davon (§ 4 Abs. 1 Nr. 7): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rotbuchen und Walnussbäumen, welche in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 38 cm) aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 8): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten/ Parzellen einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBL.I S.210),“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 10): „Bäume an Bahnanlagen.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 4 Abs. 2): „Die Ausnahmen nach Nummer 1, 6, 7 und 8 gelten nicht für Bäume nach § 3 Abs. 2 Nummer 5.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3): „Ersatzpflanzungen gemäß § 9 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume die auf Grund von Festsetzungen in Bebauungsplänen gepflanzt wurden, auch wenn der Stammumfang weniger als 60 cm beträgt.“
  • Antrag: Ansprechpartnerin Frau Wanda Wolter, Kommunale Dienste – Bäume und Grünanlagen, Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt, Zentraler Platz 1, 15890 Eisenhüttenstadt.
  • Artenregel (§ 4 Abs. 1 Nr. 5): „abgestorbene Bäume“
  • Artenregel (§ 4 Abs. 1 Nr. 7): „Bäume, auf Grundstücken mit einer ausschließlichen, rechtmäßigen Wohnnutzung bis maximal 2 Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rotbuchen und Walnussbäumen, welche in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 38 cm) aufweisen“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Eisenhüttenstadt zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), Neufassung beschlossen am 12.10.2016, vom 20. Oktober 2016, in Kraft seit 04. November 2016 (Amtsblatt 21/2016) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Eisenhüttenstadt, Kommunale Dienste – Bäume und Grünanlagen

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
  • ein Foto und Lageplan. Optional: Gutachten für den zu beseitigenden Landschaftsbestandteil (Baum), dessen Beibringung die Stadt verlangen kann.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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