Baum fällen in Fürstenwalde/Spree: Genehmigung & Baumschutz

Für Fürstenwalde/Spree gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 120 cm. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Fürstenwalde/Spree, Kommunalservice (Amt 34).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Fürstenwalde/Spree

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 120 cm.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume im Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Bäume (mit Ausnahme von Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche, die in 130 Zentimetern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern, das entspricht einem Stammdurchmesser von 40 Zentimetern, aufweisen) auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung mit ein oder zwei Wohneinheiten“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „mit Ausnahme von Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche, die in 130 Zentimetern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern, das entspricht einem Stammdurchmesser von 40 Zentimetern, aufweisen“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „mit Ausnahme von Esskastanie, Eberesche und Baumhasel“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Satzung ausnehmen“
  • Hinweis (Kontakt): Zuständig ist der Kommunalservice der Stadt Fürstenwalde/Spree, Am Nordstern 1, 15517 Fürstenwalde/Spree. Eine eigene E-Mail-Adresse nennt die Stadt dafür nicht, nur ein Kontaktformular: https://www.fuerstenwalde-spree.de/formulare/form_id/4250/ihre-e-mail-an-amt-34-kommunalservice.html

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Stadt Fürstenwalde/Spree (Baumschutzsatzung Fürstenwalde/Spree) vom 26.09.2012, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21.04.2020 (Amtsblatt Nr. 13/2020)

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Fürstenwalde/Spree, Kommunalservice (Amt 34)

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe von Baumart und Stammumfang. Optional: Wertgutachten, wenn die Stadt es in klärungsbedürftigen Einzelfällen verlangt.
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