Baum fällen in Hamburg: Genehmigung & Baumschutz

Für Hamburg gilt die Baumschutzverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig ist das Bezirksamt des Bezirks, in dem der Baum steht.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 10.10.2026

Das gilt in Hamburg

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Hamburgische Baumschutzverordnung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG. Die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung brauchen Sie das ganze Jahr.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Die Verwaltungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt 25 bis 2.000 Euro (Umweltgebührenordnung, Anlage 1 Nr. 7.24.2).
  • BAUMGRUPPEN (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2): Geschützt sind auch Bäume, wenn „es sich um Baumgruppen oder -reihen von mindestens drei Bäumen handelt, deren Kronenbereiche sich berühren oder ineinander übergehen, und einer von ihnen einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist; wobei nur die Bäume geschützt sind, die einen Stammumfang von mindestens 30 cm haben“.
  • HECKEN (§ 1 Abs. 2): Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm sind geschützt. Dieser Check fragt Hecken nicht ab.
  • SCHNITT UND WURZELBEREICH (§ 4): Auch Kronenschnitt und Arbeiten im Wurzelbereich (Kronentraufe zuzüglich 1,5 m) brauchen eine Genehmigung. Ohne Genehmigung erlaubt sind der Formschnitt am jährlichen Zuwachs (§ 5 Nr. 1), das Freihalten des Lichtraums an öffentlichen Wegen (§ 5 Nr. 2) und das Entfernen von Ästen bis 15 cm Umfang innerhalb von 1,5 m Abstand zu Gebäuden (§ 5 Nr. 4).
  • ABGESTORBENE BÄUME (§ 5 Nr. 3): Ohne Genehmigung erlaubt ist „die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie von umgestürzten Bäumen“. Kranke Bäume sind nicht freigestellt; für sie ist eine Ausnahme auf Antrag möglich (§ 6 Abs. 2 Nr. 4).
  • Gefahr im Verzug (§ 5 Nr. 12): Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr sind erlaubt, müssen der Behörde aber unverzüglich angezeigt werden – mit einer von der ausführenden Person unterzeichneten Dokumentation.
  • ANTRAG (§ 6 Abs. 3): Antragsberechtigt sind Eigentümer und dinglich Berechtigte, bei Kleingartenpachtflächen auch der Kleingartenverein. Mieter sind nicht genannt.
  • Eine Genehmigungsfiktion gibt es nicht: Die Genehmigung muss vorliegen, bevor die Maßnahme beginnt.
  • ERSATZ (§ 7 und Anlage): Mit der Genehmigung wird in der Regel eine Ersatzpflanzung festgesetzt; die Zahl der Ersatzbäume (0 bis 15) ergibt sich aus dem Wertpunkte-Schema der Anlage. Kann nicht oder nicht ausreichend gepflanzt werden, wird eine Ersatzzahlung in Höhe der durchschnittlichen Kosten der Ersatzpflanzung fällig (§ 8).
  • GILT NICHT (§ 2): Im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer, in Naturschutzgebieten, für Naturdenkmale, in den meisten Landschaftsschutzgebieten und im Wald gilt die Baumschutzverordnung nicht; dort gelten eigene Vorschriften.

Stand: 10.10.2026, Quelle: Hamburgische Baumschutzverordnung vom 28.02.2023 (HmbGVBl. S. 81, ber. S. 126) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Antrag mit Begründung (online oder schriftlich)
  • Standort und Art des Baumes
  • Stammumfang
  • Kronendurchmesser
  • Grund und Zeitpunkt der Durchführung
  • Umfang und Standort der beabsichtigten Ersatzpflanzung
  • grundstücksbezogene Eigentumsverhältnisse
  • auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen (z. B. Pläne oder Gutachten)

Die Verwaltungsgebühr beträgt 25 bis 2.000 Euro.

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Zuständige Bezirksämter in Hamburg

Zuständig ist das Bezirksamt des Bezirks, in dem der Baum steht.

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