Baum fällen in Schöneiche bei Berlin: Genehmigung & Baumschutz

Für Schöneiche bei Berlin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Schöneiche bei Berlin – Fachbereich Umwelt.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Schöneiche bei Berlin

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 1 Buchst. a der Baumschutzsatzung).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 1 Buchst. d: „entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz einen Baum, eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz während der Vegetationsperiode abschneidet oder auf den Stock setzt“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten (Wohnnutzung bis maximal 2 Wohneinheiten)“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Ortsbereichs“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen) zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. e): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. f): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Buchst. b): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 15, 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzungen gemäß der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg vom 29. Mai 1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2004, der Schöneicher Baumschutzsatzungen vom 12. Juli 2006, aufgehoben am 18.12.2006 bzw. vom 09.12.2009, aufgehoben am 21.07.2010 oder gemäß § 5 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten (Wohnnutzung bis maximal 2 Wohneinheiten), mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Schöneiche bei Berlin zum Schutz von Bäumen ( - Baumschutzsatzung - ), 22.07.2010 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Schöneiche bei Berlin – Fachbereich Umwelt

Stand der Angaben: 05.10.2026

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