Baum fällen in Diensdorf-Radlow: Genehmigung & Baumschutz
Für Diensdorf-Radlow gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Scharmützelsee. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Scharmützelsee, Ordnungsamt (Herr Poethke). Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).
Das gilt in Diensdorf-Radlow
Für Diensdorf-Radlow gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Scharmützelsee (Satzung der amtsangehörigen Gemeinden (Bad Saarow, Langewahl, Diensdorf-Radlow, Reichenwalde und Wendisch Rietz) des Amtes Scharmützelsee zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 11.10.2005, beschlossen am 27.09.2005; Stand 07.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 07.10.2026, Quelle).
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Oder-Spree (Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree vom 30.11.2011; Stand 25.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen“
- Hausgrundstücke (§ 1): Die Satzung gilt auch für „Flächen auf Hausgrundstücken, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.“ „In Zweifelsfällen wird auf der Grundlage des Forstkatasters vor Ort entschieden.“ Außerhalb des Ortes gilt zusätzlich die Baumschutzverordnung des Landkreises Oder-Spree.
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der amtsangehörigen Gemeinden (Bad Saarow, Langewahl, Diensdorf-Radlow, Reichenwalde und Wendisch Rietz) des Amtes Scharmützelsee zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 11.10.2005, beschlossen am 27.09.2005 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Scharmützelsee, Ordnungsamt (Herr Poethke)
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe von Standort, Baumart und Stammumfang. Optional: keine genannt.
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