Baum fällen in Seddiner See: Genehmigung & Baumschutz

Für Seddiner See gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 25 cm geschützt: Eibe, Ulme, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Wacholder, Eberesche, Eiche, Ahorn, Rotbuche, Hainbuche, Baumhasel, Kornelkirsche, Maulbeere und Esskastanie. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Seddiner See – Gemeindeverwaltung.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 21.09.2026

Das gilt in Seddiner See

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 40 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 25 cm geschützt: Eibe, Ulme, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Wacholder, Eberesche, Eiche, Ahorn, Rotbuche, Hainbuche, Baumhasel, Kornelkirsche, Maulbeere und Esskastanie.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Schutz schon ab 40 cm Stammumfang für alle Laub- und Nadelbäume, für 15 Arten (u. a. Eiche, Buche, Eibe, Weißdorn, Feldahorn) sogar ab 25 cm.
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens 2 Stämme je 20 cm Umfang haben.
  • Auch abgestorbene Bäume ab 150 cm Umfang sind geschützt, solange sie niemanden gefährden.
  • Hecken und Sträucher ab 2 m Höhe sowie dichte heimische Gehölzbestände ab 20 m² sind geschützt.
  • Verboten ist das Entfernen von Starkästen über 10 cm Durchmesser und das Köpfen. Genehmigungsfrei sind fachgerechte Pflegeschnitte bis 30 cm Astumfang, Entfernen abgestorbener oder kranker Äste, Erziehungs- und Aufbauschnitt an Jungbäumen und Kopfbäumen, Verjüngungsschnitt an Hecken und Sträuchern.
  • Ausnahme für Gebäudenähe: Nach dem Hausbau gepflanzte Gehölze, die näher als 3 m am Gebäude stehen und es durch Wurzeln beschädigen könnten, fallen nicht unter die Satzung.
  • Gefahr in Verzug: mit Fotos dokumentieren, unverzüglich der Gemeinde anzeigen, Holz mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereithalten.
  • Ersatzpflanzung: bis 100 cm ein Baum, 101-140 zwei, 141-180 drei, 181-220 vier, über 220 fünf; Hochstamm 10-12 cm Stammumfang; Hecken und Sträucher 1:1. Pflanzung binnen eines Monats mit Foto und Lageplan anzeigen. Ersatzbäume dürfen nicht durch Schnitt klein gehalten werden.
  • Ersatzzahlung, wenn nicht gepflanzt werden kann: Baumschulpreis plus 100 % (Bäume) bzw. bis 150 % (sonstige Gehölze), fällig binnen 2 Wochen.
  • Bußgeld bis 65.000 Euro.

Stand: 21.09.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes der Gemeinde Seddiner See (Gehölzschutzsatzung), beschlossen am 02.12.2025 (Beschluss-Nr. 28/Dez/2025), öffentlich bekanntgemacht am 03.12.2025, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; hebt die Satzung vom 27.09.2016 auf; §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BbgKVerf; §§ 8 Abs. 2, 29, 30 Abs. 3 BbgNatSchAG; § 4 Abs. 4 S. 1 NatSchZustV; §§ 22 Abs. 2, 29, 67 BNatSchG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Seddiner See – Gemeindeverwaltung

Stand der Angaben: 21.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • schriftlicher Antrag mit Begründung (Formular oder formlos)
  • Bestandsplan mit Foto: Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang, Hecken und Sträucher nach Standort, Art, Höhe und Fläche
  • bei Gefahr- oder Krankheitsbegründung kann die Gemeinde ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen
  • die Gemeinde besichtigt vor Ort

Die Gemeinde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 21.09.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes der Gemeinde Seddiner See (Gehölzschutzsatzung), beschlossen am 02.12.2025 (Beschluss-Nr. 28/Dez/2025), öffentlich bekanntgemacht am 03.12.2025, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; hebt die Satzung vom 27.09.2016 auf; §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BbgKVerf; §§ 8 Abs. 2, 29, 30 Abs. 3 BbgNatSchAG; § 4 Abs. 4 S. 1 NatSchZustV; §§ 22 Abs. 2, 29, 67 BNatSchG).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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