Ärger vermeiden

Baum droht umzustürzen oder Sturmschaden: Darf ich sofort fällen?

Ein angebrochener Stamm, ein abgerissener Ast über dem Gehweg, ein Baum, der nach dem Sturm schief steht: Dann muss es schnell gehen. Trotzdem gelten auch im Notfall Regeln – vor allem eine Pflicht, die Fällung danach zu melden.

6 Min. LesezeitStand: 14.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuerst Menschen schützen: Abstand halten, den Bereich absperren und bei akuter Gefahr die Feuerwehr unter 112 rufen.
  • Muss ein geschützter Baum in Berlin wegen einer unmittelbar drohenden Gefahr sofort weg, ist das dem Bezirksamt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.1
  • In der Schonzeit vom 1. März bis 30. September ist eine Fällung nur zulässig, wenn sich die Gefahr nicht anders oder zu einer anderen Zeit abwenden lässt.2
  • Halten Sie den Schaden mit Fotos und der Einschätzung eines Fachbetriebs fest.
  • In Brandenburg regelt jede Satzung oder Verordnung selbst, was im Notfall gilt.3
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Zuerst: die Gefahr abwenden

Droht ein Baum oder ein großer Ast auf Menschen, Gebäude oder eine Straße zu stürzen, geht Sicherheit vor. Halten Sie Abstand, sperren Sie den Bereich ab und rufen Sie bei akuter Gefahr die Feuerwehr unter 112.

Für die Sicherheit seiner Bäume ist der Eigentümer verantwortlich: Er muss verhindern, dass von ihnen Schäden an Personen oder Sachen ausgehen.4 Steht der Baum an einer öffentlichen Straße oder in einer öffentlichen Grünanlage, melden Sie ihn dem Bezirksamt oder der Gemeinde.

Ist die erste Gefahr gebannt, schätzt ein Fachbetrieb ein, ob der Baum gefällt werden muss oder ob es reicht, einzelne Äste zu entfernen oder die Krone zu sichern.

Wann ein geschützter Baum sofort weg darf

In Berlin sieht die Baumschutzverordnung für diesen Fall eine eigene Regel vor: Mussten geschützte Bäume oder Teile von ihnen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigt werden, ist das der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und zu begründen.1 An die Stelle der vorherigen Genehmigung tritt also eine Anzeige danach.

Gemeint ist eine akute Gefahr, die jetzt besteht – nicht ein Baum, der irgendwann einmal Probleme machen könnte. Beseitigen Sie nur, was zur Abwendung der Gefahr nötig ist. Oft genügt es, einen angebrochenen Ast zu entfernen.

Wer die Anzeige unterlässt, handelt ordnungswidrig.5

Achtung: Ein Sturm allein ist kein Grund zur sofortigen Fällung. Ein Baum, der den Sturm unbeschadet überstanden hat, ist nicht deshalb gefährlich. Für ihn gilt das normale Antragsverfahren.
Wenn es schnell gehen mussBaum droht umzustürzen
  1. Schritt 1AbsichernAbstand halten, Bereich absperren, bei akuter Gefahr die Feuerwehr unter 112 rufen.
  2. Schritt 2EinschätzenEin Fachbetrieb prüft, ob der Baum weg muss oder ob es reicht, Äste zu entfernen.
  3. Schritt 3Nur das NötigeNur beseitigen, was zur Abwehr der Gefahr nötig ist – oft genügt ein Ast.
  4. Schritt 4FesthaltenFotos vor der Fällung, Baumart, Stammumfang, Datum, Einschätzung des Fachbetriebs.
  5. Schritt 5AnzeigenDie Fällung danach unverzüglich und begründet der zuständigen Behörde melden.
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Was in die Anzeige gehört

In Berlin geht die Anzeige unverzüglich, schriftlich oder elektronisch, an das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, und sie muss begründet sein.1 Hilfreich sind Fotos vom Schaden vor der Fällung, Angaben zu Standort, Baumart und Stammumfang, das Datum und die schriftliche Einschätzung des Fachbetriebs, der gefällt hat.

Mit einer Fällung ist in Berlin grundsätzlich eine Pflicht zum Ausgleich verbunden. Sie entfällt, soweit sie unzumutbar ist – insbesondere wenn der Baum aus natürlichen Gründen weichen musste, die der Eigentümer nicht zu vertreten hat.6 Ob das bei Ihrem Sturmschaden so ist, entscheidet das Amt.

Im Sommer: nur, wenn es nicht anders geht

Vom 1. März bis 30. September gilt die Schonzeit. Eine Fällung ist dann nur zulässig, wenn sie etwa der Verkehrssicherheit dient und sich nicht anders oder zu einer anderen Zeit durchführen lässt.2 Nach den Hinweisen des brandenburgischen Umweltministeriums muss eine konkrete Gefahr bestehen, und vorher ist zu prüfen, ob eine Absperrung oder ein Rückschnitt der Krone genügt.7

Auch im Notfall sind Nester und Baumhöhlen geschützter Tiere geschützt – das ganze Jahr.87 Schauen Sie deshalb vor der Fällung, ob Vögel brüten oder Höhlen bewohnt sind, und melden Sie das der Behörde.

Im JahreslaufWann gefällt werden kann
1. März bis 30. September: SchonzeitFällen und starker Rückschnitt verboten – außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen. Ob ein Hausgarten dazu zählt, ist nicht abschließend geklärt; fragen Sie im Zweifel vorher bei der Behörde nach. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.
Oktober bis FebruarKeine Schonzeit. Ist der Baum geschützt, brauchen Sie trotzdem eine Genehmigung.
Das ganze JahrNester und Baumhöhlen geschützter Tiere dürfen nicht zerstört werden.
Quelle: BNatSchG § 39 Abs. 5 · § 44 Abs. 1Was in Ihrem Ort gilt: Genehmigungs-Check

Was gilt, wenn ein Baum auf das Nachbargrundstück stürzt?

Ob der Eigentümer für einen umgestürzten Baum einstehen muss, hängt vom Zustand des Baums ab. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Eigentümer verantwortlich ist, wenn ein Baum etwa allein wegen seines Alters umstürzen konnte.9 Stürzt dagegen ein gesunder, widerstandsfähiger Baum in einem ungewöhnlich heftigen Sturm um, ist der Eigentümer in der Regel nicht verantwortlich.10

Deshalb lohnt es sich, Bäume regelmäßig anzusehen und Schäden früh von einem Fachbetrieb prüfen zu lassen. Im Einzelfall kommt es auf die genauen Umstände an.

Notfall in Brandenburg

In Brandenburg gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung. Was gilt, wenn ein geschützter Baum wegen einer Gefahr sofort weg muss, regelt jede Gemeindesatzung oder Kreisverordnung selbst.3 Melden Sie eine solche Fällung in jedem Fall der zuständigen Stelle – Gemeinde, Amt oder untere Naturschutzbehörde des Landkreises.

So ist es in Ihrem Ort
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Häufige Fragen

Darf ich einen Baum, der umzustürzen droht, ohne Genehmigung fällen?

In Berlin sieht die Baumschutzverordnung für eine unmittelbar drohende Gefahr keine vorherige Genehmigung vor, aber eine unverzügliche, begründete Anzeige.1 In Brandenburg steht es in der jeweiligen Satzung oder Verordnung.3

Was passiert, wenn ich die Anzeige vergesse?

In Berlin ist das eine Ordnungswidrigkeit.5 Holen Sie die Anzeige deshalb so schnell wie möglich nach.

Muss ich nach einem Sturmschaden nachpflanzen?

In Berlin entfällt die Pflicht zum Ausgleich, soweit sie unzumutbar ist – insbesondere wenn der Baum aus natürlichen Gründen weichen musste.6 Das entscheidet das Amt im Einzelfall.

Gilt das auch zwischen März und September?

Ja, aber nur, wenn sich die Gefahr nicht anders oder zu einer anderen Zeit abwenden lässt.2 Prüfen Sie vorher, ob eine Absperrung oder ein Rückschnitt reicht.7

Der Baum meines Nachbarn droht auf mein Haus zu fallen. Was tun?

Sprechen Sie Ihren Nachbarn sofort an und weisen Sie schriftlich auf die Gefahr hin. Fällen Sie den Baum nicht selbst – er gehört Ihrem Nachbarn. Bei akuter Gefahr rufen Sie die Feuerwehr unter 112.

An der Straße ist ein Baum umgestürzt. Wen rufe ich an?

Blockiert er die Straße oder gefährdet er Menschen, die Feuerwehr unter 112. Sonst melden Sie ihn dem Bezirksamt oder der Gemeinde.

Quellen
1Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 4 Abs. 5 – abgerufen am 10.10.2026
2Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 – abgerufen am 09.10.2026
3Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 8 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
4Service Berlin: Baumschutz – Ausnahmegenehmigung beantragen, Dienstleistung 330487, Voraussetzungen – abgerufen am 09.10.2026
5Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 9 – abgerufen am 09.10.2026
6Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 6 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
8Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 – abgerufen am 09.10.2026
9Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2003, V ZR 319/02 – abgerufen am 09.10.2026
10Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.1993 (Wiedergabe auf einer Anwaltsseite), V ZR 250/92 – abgerufen am 09.10.2026 (Sekundärquelle)
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