Baum fällen in Schwielowsee: Genehmigung & Baumschutz

Für Schwielowsee gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Ausgenommen sind Bäume in gewerblichen Gärtnereien und in Einzelgärten von Kleingartenanlagen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Schwielowsee.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 21.09.2026

Das gilt in Schwielowsee

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Ausgenommen sind Bäume in gewerblichen Gärtnereien und in Einzelgärten von Kleingartenanlagen.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Nadelbäume, Pappeln und Weiden sind nicht ausgenommen — auch Thuja, Fichte und Co. sind ab 60 cm geschützt.
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens 2 Stämme je 30 cm Umfang haben.
  • Verboten sind das Kappen der Krone und das Entfernen einzelner Äste über 30 cm Umfang. Genehmigungsfrei sind fachgerechte Pflege, Beseitigung abgestorbener Äste zur Verkehrssicherung, Lichtraumprofil, Erziehungsschnitt an Jungbäumen, Belüftung und Wässerung.
  • Gefahr in Verzug: Fällung ist Gemeinde und Unterer Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen; das Holz muss mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereitliegen.
  • Vor der Entscheidung besichtigt ein Fachkundiger der Gemeinde die Bäume vor Ort.
  • Ersatzpflanzung 1:1, bei Bäumen über 100 cm Stammumfang 1:2; Laubbaum-Hochstamm 12-14 cm Stammumfang oder Nadelbaum 125-150 cm Höhe; 5 Jahre Pflegepflicht. Ausgleichszahlung bis 100 % des Bruttopreises für Pflanzung und Pflege, wenn nicht gepflanzt werden kann.
  • Genehmigung 2 Jahre gültig, um je ein Jahr verlängerbar.
  • Bußgeld bis 10.000 Euro, bei ungenehmigter Beseitigung bis 50.000 Euro.

Stand: 21.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Schwielowsee, beschlossen am 27.09.2023, ausgefertigt und bekanntgemacht am 28.09.2023, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; hebt die Satzung vom 23.06.2011 auf; §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 BNatSchG; § 8 Abs. 2 und 3 BbgNatSchAG; §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Schwielowsee

Stand der Angaben: 21.09.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe
  • Bestandsplan mit Fotos: Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronenradius
  • die Gemeinde besichtigt die Bäume vor der Entscheidung durch Fachkundige
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