Baumschutz im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Regeln für 35 Orte
Welche Regel in den Orten des Landkreises Potsdam-Mittelmark gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.
Das gilt im Landkreis Potsdam-Mittelmark
Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).
Im Ort (Innenbereich und Bebauungsplangebiete)
Kein Schutz nach Stammumfang
Die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark gilt nur im Außenbereich.
Im Ort gelten das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG.
Stand: 16.09.2026, Quelle: § 39 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG; § 44 BNatSchG; §§ 17 und 18 BbgNatSchAG; die frühere Brandenburgische Baumschutzverordnung ist außer Kraft
Außerhalb des Orts (Außenbereich)
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Außenbereich.
Das gilt auch für abgestorbene Bäume.
Ausnahmen
Ausgenommen sind Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen, Weihnachtsbaumkulturen und Kleingärten.
Alle erfassten Regeln
- Achtung, umgekehrte Logik: Diese Kreisverordnung schützt nur den Außenbereich. Im bebauten Ortsteil greift sie nicht. Wer in einer Gemeinde ohne eigene Baumschutzsatzung im Innenbereich wohnt, unterliegt dort keiner Schwelle nach Stammumfang; es bleiben § 39 Abs. 5 und § 44 BNatSchG.
- Ersatzpflanzung je angefangene 40 cm Stammumfang: 60-100 cm ein Baum, 101-140 zwei, 141-180 drei, 181-220 vier, über 220 fünf.
- Antragsteller darf zwischen Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung wählen.
- Bußgeld bis 50.000 Euro.
- Gefahr in Verzug: Holz 3 Werktage zur Kontrolle bereithalten.
- Genehmigungspflicht gilt auch für ABGESTORBENE Bäume (§ 7 Abs. 1).
- § 1 Abs. 1 a): Die Verordnung findet keine Anwendung „im Innenbereich der Gemeinden, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen nach Baurecht sowie von Grünordnungsplänen als Satzung,“
- § 2 Abs. 2: „Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (ca. 19 cm Durchmesser) sowie Feldgehölze außerhalb der Siedlungsbereiche ab 20 m² zusammenhängend überdeckter Grundfläche.“
- § 7 Abs. 1: „Dies gilt auch für abgestorbene geschützte Landschaftsbestandteile.“
- § 3 (Innenbereich): „Der Begriff bezeichnet das Gebiet der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Dieser Bereich kann durch eine Innenbereichssatzung der Gemeinde festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, ist im Zweifel die Untere Naturschutzbehörde zu befragen.“
- Team Naturschutz: Postanschrift Postfach 1138, 14801 Bad Belzig; Dienstsitz Am Teltowkanal 7, 14513 Teltow; Sprechzeit Dienstag 9–12 und 13–18 Uhr, sonst nach Vereinbarung.
Stand: 16.09.2026, Quelle: Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG · Quelle
Im Ort und außerhalb
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Es gilt allein § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dessen Wortlaut erfasst Bäume, die AUSSERHALB von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Ob ein gepflegter Hausgarten darunter fällt, legen die Länder aus; eine höchstrichterliche Klärung fehlt. Für Hecken, lebende Zäune und Sträucher gilt die Ausnahme ohnehin nicht.
Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Stand: 16.09.2026, Quelle: § 39 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG; § 44 BNatSchG; §§ 17 und 18 BbgNatSchAG; die frühere Brandenburgische Baumschutzverordnung ist außer Kraft
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landkreis Potsdam-Mittelmark, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde)
Stand der Angaben: 16.09.2026
Antrag stellen
Für Bäume im Außenbereich, die unter die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark fallen.
Unterlagen laut Behörde
- schriftlicher Antrag an die Untere Naturschutzbehörde unter Darlegung der Gründe
- Fotos und ein Plan mit Standort, Gehölzart, Stammumfang, Kronendurchmesser, Höhe sowie vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen, maßstäblich oder vermaßt
Die Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 30 und 125 cm Stammumfang.
Orte mit eigener Baumschutzsatzung
In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.
Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt
Für diese Orte gelten die Regeln oben.
- Beelitz· ab 60 cm
- Beetzsee· ab 60 cm
- Beetzseeheide· ab 60 cm
- Bensdorf· ab 60 cm
- Borkwalde· ab 60 cm
- Buckautal· ab 60 cm
- Görzke· ab 60 cm
- Gräben· ab 60 cm
- Havelsee· ab 60 cm
- Kloster Lehnin· ab 60 cm
- Linthe· ab 60 cm
- Mühlenfließ· ab 60 cm
- Niemegk· ab 60 cm
- Päwesin· ab 60 cm
- Planebruch· ab 60 cm
- Planetal· ab 60 cm
- Rabenstein/Fläming· ab 60 cm
- Rosenau· ab 60 cm
- Roskow· ab 60 cm
- Wenzlow· ab 60 cm
- Wiesenburg/Mark· ab 60 cm
- Wollin· ab 60 cm
- Wusterwitz· ab 60 cm
- Ziesar· ab 60 cm
Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben
Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.
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