Baum fällen in Fichtenwalde (Beelitz): Genehmigung & Baumschutz
Im Ortsteil Fichtenwalde der Stadt Beelitz gilt eine eigene Baumschutzsatzung. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Beelitz – Bauamt (für den Ortsteil Fichtenwalde).
Diese Baumschutzsatzung gilt nur im Ortsteil Fichtenwalde der Stadt Beelitz. Für das übrige Stadtgebiet siehe Beelitz.
Das gilt in Fichtenwalde
Für Beelitz OT Fichtenwalde gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde.
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. a): „Bäume auf Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. b): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zweck dienen,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. c): „abgestorbene sowie abgebrochene Bäume.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Bäume ohne begrenzenden Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz gepflanzt wurden.“
Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Bäumen im Ortsteil Fichtenwalde · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Beelitz – Bauamt (für den Ortsteil Fichtenwalde)
Stand der Angaben: 05.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: ein Bestandsplan mit Foto, aus dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang ersichtlich sind
- ein Lageplan. Optional: ein Wertgutachten für den zu beseitigenden Baum
- Vorschläge für die Ersatzpflanzungen in Anzahl, Art und Größe.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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