Ärger vermeiden

Schonzeit vom 1. März bis 30. September: Was ist verboten, was erlaubt?

Von März bis September gilt in ganz Deutschland eine Schonzeit für Bäume, Hecken und Gebüsche. Sie ist aber nur eine von drei Regeln: Ob ein Baum geschützt ist und ob Tiere in ihm leben, spielt das ganze Jahr eine Rolle.

6 Min. LesezeitStand: 10.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche grundsätzlich nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder abgeschnitten werden.1
  • Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben auch in dieser Zeit zulässig.1
  • Die Pflicht zur Genehmigung nach Baumschutzverordnung oder Satzung gilt das ganze Jahr – auch außerhalb der Schonzeit.23
  • Nester und Baumhöhlen geschützter Tiere sind ganzjährig geschützt.4
  • Ein Verstoß gegen die Schonzeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.5
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Was in der Schonzeit verboten ist

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.1 „Auf den Stock setzen“ heißt, ein Gehölz knapp über dem Boden abzuschneiden, damit es neu austreibt.

Bei Bäumen gilt das Verbot für Bäume außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen.1 Für Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nennt das Gesetz diese Ausnahme nicht.

Die Regel gilt bundesweit und unabhängig davon, ob ein Baum nach einer Baumschutzverordnung oder Satzung geschützt ist.

Im JahreslaufWann gefällt werden kann
1. März bis 30. September: SchonzeitFällen und starker Rückschnitt verboten – außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen. Ob ein Hausgarten dazu zählt, ist nicht abschließend geklärt; fragen Sie im Zweifel vorher bei der Behörde nach. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.
Oktober bis FebruarKeine Schonzeit. Ist der Baum geschützt, brauchen Sie trotzdem eine Genehmigung.
Das ganze JahrNester und Baumhöhlen geschützter Tiere dürfen nicht zerstört werden.
Quelle: BNatSchG § 39 Abs. 5 · § 44 Abs. 1Was in Ihrem Ort gilt: Genehmigungs-Check

Gilt die Schonzeit auch im eigenen Garten?

Die Ausnahme für „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ betrifft nur Bäume, nicht Hecken und Gebüsche.1 Was unter diesen Flächen zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Das brandenburgische Umweltministerium versteht darunter nur Flächen, die erwerbsmäßig genutzt werden, etwa Baumschulen oder Erwerbsobstbau.6 Nach dieser Auslegung gilt die Schonzeit auch im privaten Hausgarten. Berliner Bezirksämter wenden das Verbot ebenfalls auf Bäume und Gehölze an, die nicht unter die Baumschutzverordnung fallen.7

Achtung: Gehen Sie davon aus, dass die Schonzeit auch in Ihrem Garten gilt. Wer zwischen März und September einen Baum fällen will, fragt vorher bei der zuständigen Behörde nach.

Welche Schnitte erlaubt sind

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen beseitigen oder Bäume gesund erhalten.1 Dazu gehört etwa, eine Hecke auf ihre bisherige Form zurückzuschneiden oder einzelne kranke Äste zu entfernen. Wer dagegen eine Hecke radikal kürzt, eine Krone kappt oder ein Gehölz auf den Stock setzt, geht über einen schonenden Schnitt hinaus.

Auch ein erlaubter Schnitt darf kein besetztes Nest beschädigen.4 Schauen Sie deshalb vor jedem Schnitt nach, ob gerade Vögel in der Hecke oder im Baum brüten.

In Berlin braucht ein Schnitt an einem geschützten Baum, der über die in der Baumschutzverordnung erlaubten Pflegemaßnahmen hinausgeht, außerdem eine Genehmigung – zu jeder Jahreszeit.2

Ausnahmen in der Schonzeit

Das Gesetz lässt Ausnahmen nur in wenigen Fällen zu: wenn die Behörde die Maßnahme anordnet; wenn sie im öffentlichen Interesse nicht anders oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden kann und behördlich durchgeführt oder zugelassen ist oder der Verkehrssicherheit dient; bei zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft; und bei zulässigen Bauvorhaben, wenn dafür nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss.1

Verkehrssicherheit ist kein Freibrief. Nach den Hinweisen des brandenburgischen Umweltministeriums muss eine konkrete Gefahr bestehen, und vorher ist zu prüfen, ob eine Absperrung oder ein Rückschnitt der Krone genügt.6

Für Bauvorhaben gilt: Eine Baugenehmigung allein rechtfertigt keine Fällung in der Schonzeit. Die Dringlichkeit muss im Einzelfall nachgewiesen werden; so hat es das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (OVG 11 S 26.13). Ein privates Bauvorhaben ist zudem kein öffentliches Interesse im Sinne der Ausnahme.6

Bleibt nur eine Befreiung von dem Verbot. Sie kommt nach dem Gesetz in Betracht, wenn die Regel im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.8 Das Ministerium versteht das eng: Es muss ein untypischer Fall vorliegen, und die Belastung muss sich aus dem Grundstück ergeben, nicht aus den persönlichen Plänen der Eigentümer.6

Nach der Schonzeit: Genehmigung trotzdem prüfen

Die Schonzeit endet am 30. September.1 Ob ein Baum gefällt werden darf, entscheidet sich damit aber noch nicht. In Berlin regelt die Baumschutzverordnung, welche Bäume das ganze Jahr nur mit Genehmigung gefällt werden dürfen.2 In Brandenburg tun das Satzungen der Gemeinden und Verordnungen der Landkreise.3

Umgekehrt hebt eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung die Schonzeit nicht auf.9 Wer im Winter fällen lassen will, stellt den Antrag deshalb am besten früh im Herbst.

So ist es in Ihrem Ort
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Artenschutz gilt das ganze Jahr

Unabhängig von der Schonzeit verbietet das Bundesnaturschutzgesetz, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere zu beschädigen oder zu zerstören.4 Dazu gehören viele Vogelnester und Baumhöhlen, in denen etwa Spechte oder Fledermäuse leben.

Lebensstätten, die regelmäßig wieder genutzt werden – wie viele Baumhöhlen –, sind auch dann geschützt, wenn sie gerade leer sind.6 Schauen Sie deshalb vor jeder Fällung nach Höhlen und Nestern. Im Zweifel hilft ein Fachbetrieb oder die untere Naturschutzbehörde weiter.

Was bei Verstößen droht

Wer gegen die Schonzeit verstößt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Ein Verstoß gegen den Schutz von Nestern und Baumhöhlen kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.5

Wird dabei ein geschützter Baum ohne Genehmigung gefällt, kommt ein Bußgeld nach der Baumschutzverordnung oder der örtlichen Satzung hinzu. Wie hoch es ausfallen kann, steht in der jeweiligen Vorschrift.

Häufige Fragen

Darf ich meine Hecke im Sommer schneiden?

Ja, als schonenden Form- und Pflegeschnitt, der den Zuwachs entfernt.1 Ein besetztes Nest darf dabei nicht beschädigt werden.4

Wann endet die Schonzeit?

Am 30. September.1 Ob Sie danach eine Genehmigung brauchen, hängt von Ort, Baumart und Stammumfang ab. Das sagt der [Genehmigungs-Check](/baumcheck/).

Ich habe eine Fällgenehmigung. Darf ich damit im Sommer fällen?

In der Regel nicht: Die Schonzeit gilt auch für genehmigte Fällungen.9 Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Behörde die Fällung in der Schonzeit ausdrücklich zulässt.1

Ein Baum droht im Juli umzustürzen. Was tun?

Sichern Sie zuerst die Stelle ab. Eine Fällung in der Schonzeit ist nur zulässig, wenn sich die Gefahr nicht anders oder zu einer anderen Zeit abwenden lässt.1 Prüfen Sie mit einem Fachbetrieb, ob eine Absperrung oder ein Rückschnitt reicht, und melden Sie sich bei der zuständigen Behörde.6

Gilt die Schonzeit auch für den Apfelbaum im Garten?

Gehen Sie davon aus. Das brandenburgische Umweltministerium nimmt nur erwerbsmäßig genutzte Flächen aus, und Berliner Bezirksämter wenden die Schonzeit auch auf Gehölze außerhalb der Baumschutzverordnung an.67

Was kostet ein Verstoß gegen die Schonzeit?

Bis zu 10.000 Euro, bei zerstörten Nestern oder Höhlen bis zu 50.000 Euro.5

Quellen
1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 – abgerufen am 09.10.2026
2Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 4 Abs. 1 und 4 – abgerufen am 10.10.2026
3Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 8 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
4Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 – abgerufen am 09.10.2026
5Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 69 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 13, Abs. 7 – abgerufen am 09.10.2026
7Bezirksamt Lichtenberg: Pressemitteilung zum Fäll- und Schnittverbot, Pressemitteilung vom 15.01.2026 – abgerufen am 09.10.2026
8Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 67 Abs. 1 – abgerufen am 09.10.2026
9Bezirksamt Treptow-Köpenick: Fäll- und Schnittverbot, Abschnitt zur Schonzeit – abgerufen am 09.10.2026
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