Das Wichtigste in Kürze
- Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche grundsätzlich nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder abgeschnitten werden.1
- Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben auch in dieser Zeit zulässig.1
- Die Pflicht zur Genehmigung nach Baumschutzverordnung oder Satzung gilt das ganze Jahr – auch außerhalb der Schonzeit.23
- Nester und Baumhöhlen geschützter Tiere sind ganzjährig geschützt.4
- Ein Verstoß gegen die Schonzeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.5
Was in der Schonzeit verboten ist
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.1 „Auf den Stock setzen“ heißt, ein Gehölz knapp über dem Boden abzuschneiden, damit es neu austreibt.
Bei Bäumen gilt das Verbot für Bäume außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen.1 Für Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nennt das Gesetz diese Ausnahme nicht.
Die Regel gilt bundesweit und unabhängig davon, ob ein Baum nach einer Baumschutzverordnung oder Satzung geschützt ist.
Gilt die Schonzeit auch im eigenen Garten?
Die Ausnahme für „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ betrifft nur Bäume, nicht Hecken und Gebüsche.1 Was unter diesen Flächen zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Das brandenburgische Umweltministerium versteht darunter nur Flächen, die erwerbsmäßig genutzt werden, etwa Baumschulen oder Erwerbsobstbau.6 Nach dieser Auslegung gilt die Schonzeit auch im privaten Hausgarten. Berliner Bezirksämter wenden das Verbot ebenfalls auf Bäume und Gehölze an, die nicht unter die Baumschutzverordnung fallen.7
Welche Schnitte erlaubt sind
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen beseitigen oder Bäume gesund erhalten.1 Dazu gehört etwa, eine Hecke auf ihre bisherige Form zurückzuschneiden oder einzelne kranke Äste zu entfernen. Wer dagegen eine Hecke radikal kürzt, eine Krone kappt oder ein Gehölz auf den Stock setzt, geht über einen schonenden Schnitt hinaus.
Auch ein erlaubter Schnitt darf kein besetztes Nest beschädigen.4 Schauen Sie deshalb vor jedem Schnitt nach, ob gerade Vögel in der Hecke oder im Baum brüten.
In Berlin braucht ein Schnitt an einem geschützten Baum, der über die in der Baumschutzverordnung erlaubten Pflegemaßnahmen hinausgeht, außerdem eine Genehmigung – zu jeder Jahreszeit.2
Ausnahmen in der Schonzeit
Das Gesetz lässt Ausnahmen nur in wenigen Fällen zu: wenn die Behörde die Maßnahme anordnet; wenn sie im öffentlichen Interesse nicht anders oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden kann und behördlich durchgeführt oder zugelassen ist oder der Verkehrssicherheit dient; bei zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft; und bei zulässigen Bauvorhaben, wenn dafür nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss.1
Verkehrssicherheit ist kein Freibrief. Nach den Hinweisen des brandenburgischen Umweltministeriums muss eine konkrete Gefahr bestehen, und vorher ist zu prüfen, ob eine Absperrung oder ein Rückschnitt der Krone genügt.6
Für Bauvorhaben gilt: Eine Baugenehmigung allein rechtfertigt keine Fällung in der Schonzeit. Die Dringlichkeit muss im Einzelfall nachgewiesen werden; so hat es das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (OVG 11 S 26.13). Ein privates Bauvorhaben ist zudem kein öffentliches Interesse im Sinne der Ausnahme.6
Bleibt nur eine Befreiung von dem Verbot. Sie kommt nach dem Gesetz in Betracht, wenn die Regel im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.8 Das Ministerium versteht das eng: Es muss ein untypischer Fall vorliegen, und die Belastung muss sich aus dem Grundstück ergeben, nicht aus den persönlichen Plänen der Eigentümer.6
Nach der Schonzeit: Genehmigung trotzdem prüfen
Die Schonzeit endet am 30. September.1 Ob ein Baum gefällt werden darf, entscheidet sich damit aber noch nicht. In Berlin regelt die Baumschutzverordnung, welche Bäume das ganze Jahr nur mit Genehmigung gefällt werden dürfen.2 In Brandenburg tun das Satzungen der Gemeinden und Verordnungen der Landkreise.3
Umgekehrt hebt eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung die Schonzeit nicht auf.9 Wer im Winter fällen lassen will, stellt den Antrag deshalb am besten früh im Herbst.
Artenschutz gilt das ganze Jahr
Unabhängig von der Schonzeit verbietet das Bundesnaturschutzgesetz, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere zu beschädigen oder zu zerstören.4 Dazu gehören viele Vogelnester und Baumhöhlen, in denen etwa Spechte oder Fledermäuse leben.
Lebensstätten, die regelmäßig wieder genutzt werden – wie viele Baumhöhlen –, sind auch dann geschützt, wenn sie gerade leer sind.6 Schauen Sie deshalb vor jeder Fällung nach Höhlen und Nestern. Im Zweifel hilft ein Fachbetrieb oder die untere Naturschutzbehörde weiter.
Was bei Verstößen droht
Wer gegen die Schonzeit verstößt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Ein Verstoß gegen den Schutz von Nestern und Baumhöhlen kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.5
Wird dabei ein geschützter Baum ohne Genehmigung gefällt, kommt ein Bußgeld nach der Baumschutzverordnung oder der örtlichen Satzung hinzu. Wie hoch es ausfallen kann, steht in der jeweiligen Vorschrift.
Häufige Fragen
Darf ich meine Hecke im Sommer schneiden?
Wann endet die Schonzeit?
Am 30. September.1 Ob Sie danach eine Genehmigung brauchen, hängt von Ort, Baumart und Stammumfang ab. Das sagt der [Genehmigungs-Check](/baumcheck/).
Ich habe eine Fällgenehmigung. Darf ich damit im Sommer fällen?
Ein Baum droht im Juli umzustürzen. Was tun?
Gilt die Schonzeit auch für den Apfelbaum im Garten?
Was kostet ein Verstoß gegen die Schonzeit?
Bis zu 10.000 Euro, bei zerstörten Nestern oder Höhlen bis zu 50.000 Euro.5