Baum fällen in Trebbin: Genehmigung & Baumschutz
Für Trebbin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 45 cm geschützt: Walnuss, Esskastanie, Edeleberesche, Eibe, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Trebbin, Abteilung 5 – Tiefbau / Umwelt.
Das gilt in Trebbin
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming (Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013; Stand 30.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 45 cm geschützt: Walnuss, Esskastanie, Edeleberesche, Eibe, Rotdorn und Weißdorn.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2 Nr. 1): „für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Grünordnungsplan auf diese Flächen erstreckt“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2 Nr. 2): „wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Biotope, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Weiden und Pappeln im besiedelten Bereich“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG)“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen, Weihnachtsbaumkulturen und Naturholzplantagen“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2): „Die Stadt Trebbin kann denkmalgeschützte Anlagen oder ähnliche Parkanlagen die unter geeigneter fachlicher Anleitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines fachlich begründeten Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Satzung ausnehmen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen zusammenstehen und a. sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder b. ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen nicht mehr als 5 m beträgt.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn diese als Ersatzpflanzung nach § 7 dieser Baumschutzsatzung, der Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern vom 13.03.1996, der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GVBl. I Nr. 22 S.273, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl .II S. 251) oder der Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung - BbgBaumSchV) vom 29. Juni 2004 (GVBl.II/04, [Nr. 21], S.553) geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 48]) oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) gepflanzt wurden.“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Durchmesser von 19 cm)“
- Artenregel (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume“
- Artenregel (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „abgestorbene Bäume“
Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin), beschlossen am 07.12.2016, ausgefertigt am 22.12.2016 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Trebbin, Abteilung 5 – Tiefbau / Umwelt
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung. Optional: ein Bestandsplan mit Foto
- darzustellen sind die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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