Genehmigung und Regeln

Obstbäume und Nadelbäume fällen: Brauche ich eine Genehmigung?

Obstbäume und Nadelbäume werden in vielen Baumschutzregeln anders behandelt als andere Bäume. Hier steht, was in Berlin gilt, wie unterschiedlich es in Brandenburg ist – und was für alle Bäume gleich bleibt.

3 Min. LesezeitStand: 14.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • In Berlin sind Obstbäume nicht geschützt – außer Walnuss und Türkischer Baumhasel.1
  • Von den Nadelbäumen ist in Berlin nur die Waldkiefer geschützt.1
  • In Brandenburg regelt jede Gemeinde oder jeder Landkreis selbst, ob Obst- und Nadelbäume geschützt sind.2
  • Schonzeit und Artenschutz gelten für alle Bäume, auch für nicht geschützte.34
  • Ob Ihr Baum geschützt ist, sagt der [Genehmigungs-Check](/baumcheck/) für Ihren Ort.
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Obstbäume in Berlin

Die Berliner Baumschutzverordnung nimmt Obstbäume ausdrücklich aus. Eine Ausnahme bilden Walnuss und Türkischer Baumhasel: Sie sind geschützt wie andere Laubbäume, ab 80 cm Stammumfang in 130 cm Höhe.1

Ein großer Apfel-, Birnen- oder Kirschbaum braucht in Berlin also keine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung. Ein alter Walnussbaum dagegen schon.

Nadelbäume in Berlin

Geschützt sind in Berlin alle Laubbäume, von den Nadelbäumen aber nur die Waldkiefer.1 Fichte, Tanne, Lärche, Douglasie, Eibe, Thuja oder Zypresse fallen nicht unter die Verordnung.

Eine Waldkiefer ab 80 cm Stammumfang braucht dagegen eine Genehmigung.1

Berlin auf einen BlickWelche Bäume die Verordnung schützt
Geschütztab 80 cm Stammumfang in 130 cm Höhe
  • Alle Laubbäume
  • Waldkiefer
  • Walnuss
  • Türkischer Baumhasel
Nicht nach der Verordnung geschützt
  • Übrige Obstbäume, z. B. Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume
  • Übrige Nadelbäume, z. B. Fichte, Tanne, Lärche, Douglasie, Eibe, Thuja, Zypresse
Schonzeit und Artenschutz gelten für alle Bäume – auch für die nicht geschützten.
Quelle: BaumSchVO § 2 Abs. 1 und 3In Brandenburg regelt es die Satzung – Genehmigungs-Check

Brandenburg: Jede Satzung regelt es anders

In Brandenburg legen Gemeinden und Landkreise selbst fest, welche Bäume geschützt sind.2 Manche nehmen Obstbäume ganz aus, andere schützen sie ab einem höheren Stammumfang als andere Bäume, wieder andere behandeln sie wie alle Laubbäume. Bei Nadelbäumen ist es ähnlich unterschiedlich.

Die Tabelle zeigt, wie die von uns geprüften Gemeinden und Städte Obstbäume behandeln.

Geprüfte Gebiete

Baumschutz in Brandenburg: die geprüften Gebiete

Welche Regel in jedem geprüften Ort in Brandenburg gilt – mit Stand und Quelle –, steht in der Übersicht aller Orte.

Alle Orte in Brandenburg
So ist es in Ihrem Ort
Zeigt Schutzgrenze, Fällzeit und zuständige Behörde aus den geprüften Ortsregeln – mit Stand und Quelle.

Was für alle Bäume gilt

Auch wenn ein Obst- oder Nadelbaum nicht geschützt ist: Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen grundsätzlich verboten, schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.3 Ausgenommen sind nach der Auslegung des brandenburgischen Umweltministeriums nur erwerbsmäßig genutzte Flächen wie Erwerbsobstbau oder Baumschulen – nicht der Obstbaum im Hausgarten.5

Nester und Baumhöhlen geschützter Tiere sind das ganze Jahr geschützt.4 Gerade alte Obstbäume haben oft Höhlen.

Hecken aus Nadelgehölzen

Thuja-, Eiben- oder Fichtenhecken sind meist keine Einzelbäume im Sinne der Baumschutzregeln. Für sie gelten aber Schonzeit und Grenzabstände. Mehr dazu im Ratgeber Hecke schneiden.

Häufige Fragen

Brauche ich in Berlin eine Genehmigung für meinen Apfelbaum?

Nach der Baumschutzverordnung nicht – Obstbäume sind ausgenommen, außer Walnuss und Türkischer Baumhasel.1 Schonzeit und Artenschutz gelten trotzdem.34

Ist ein Walnussbaum geschützt?

In Berlin ja, ab 80 cm Stammumfang.1 In Brandenburg hängt es von der Satzung ab.2

Ist meine Fichte geschützt?

In Berlin nicht: Von den Nadelbäumen ist nur die Waldkiefer geschützt.1 In Brandenburg kommt es auf die Satzung an.

Darf ich meinen Kirschbaum im Sommer fällen?

Grundsätzlich nicht: Die Schonzeit gilt nach der Auslegung des brandenburgischen Umweltministeriums auch im Hausgarten.5 In Berlin wenden die Bezirksämter sie ebenfalls breit an.6

Quellen
1Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 2 Abs. 1 und 3 – abgerufen am 10.10.2026
2Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 8 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
3Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 – abgerufen am 09.10.2026
4Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 3 – abgerufen am 09.10.2026
6Bezirksamt Lichtenberg: Pressemitteilung zum Fäll- und Schnittverbot, Pressemitteilung vom 15.01.2026 – abgerufen am 09.10.2026
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