Baum fällen in Stahnsdorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Stahnsdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Stahnsdorf. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.09.2026

Das gilt in Stahnsdorf

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Nadelbäume sind nur als Kiefer, Fichte, Tanne und Lärche geschützt — Thuja, Zypresse, Eibe und andere dürfen frei gefällt werden.
  • Pappeln und Weiden sind im besiedelten Bereich ausgenommen.
  • Pflegemaßnahmen sind bis zu einem Astumfang von 15 cm genehmigungsfrei, einschließlich Freistellen von Baukörpern, Fassaden und Dächern.
  • Ersatzpflanzung nach Staffel: 60-100 cm ein Baum, 101-140 zwei, 141-180 drei, 181-220 vier, über 220 fünf. Ersatzbäume mit 12-14 cm Stammumfang.
  • Ersatzpflanzung binnen eines Jahres, Ausgleichszahlung binnen eines Monats.
  • Bußgeld bis 10.000 Euro, bei ungenehmigter Fällung bis 50.000 Euro.
  • Die Anlage 1 enthält neben einheimischen Arten eine eigene Liste von Klimabaumarten für Ersatzpflanzungen — Zerr-Eiche, Blumenesche, Zelkove und andere trockenheitsverträgliche Arten.
  • Genehmigung 2 Jahre gültig, in begründeten Fällen um je ein Jahr verlängerbar.

Stand: 16.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Stahnsdorf (BaumSchS), beschlossen am 01.10.2020 mit Beschluss Nr. B-20/083, in Kraft seit 22.12.2020; § 3 Abs. 1 BbgKVerf; §§ 22 und 29 BNatSchG; § 8 BbgNatSchAG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Stahnsdorf

Stand der Angaben: 16.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe
  • Bestandsplan mit Lichtbildern: Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronenradius
  • die Gemeinde kann ein Gutachten über Stand- und Bruchsicherheit verlangen
  • Nutzungsberechtigte brauchen die Zustimmung des Eigentümers

Die Gemeinde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 16.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Stahnsdorf (BaumSchS), beschlossen am 01.10.2020 mit Beschluss Nr. B-20/083, in Kraft seit 22.12.2020; § 3 Abs. 1 BbgKVerf; §§ 22 und 29 BNatSchG; § 8 BbgNatSchAG).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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