Baum fällen in Borkheide: Genehmigung & Baumschutz

Für Borkheide gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Brück (Amtsverwaltung) für die Gemeinde Borkheide.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 09.10.2026

Das gilt in Borkheide

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 1): „Die Festsetzungen dieser Satzung erstrecken sich nicht auf Bebauungspläne die vor 01/2022 rechtskräftig geworden sind, bis diese Bebauungspläne angepasst worden sind.“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. a): „Bäume auf Waldflächen im Sinne von § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. b): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zweck dienen,“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. d): „Hybrid-Pappeln (Populus x canadensis) sowie abgestorbene und abgebrochene (Kronenverlust) Bäume.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Alle Laubbäume mit einem Stammumfang* größer 60 cm gelten als geschützt“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Alle Nadelbäume mit einem Stammumfang* größer 90 cm gelten als geschützt“
  • § 2 Abs. 2 Nr. 1: „Alle Nadelbäume mit einem Stammumfang* größer 90 cm gelten als geschützt, mit Ausnahme der Kiefer, diese erst ab einen Stammumfang von 120 cm.“
  • KIEFER (§ 5 Abs. 6): Für Kiefern ab 120 cm sind Ausnahmen zulässig, wenn die Fällung in Art und Umfang mindestens zwei Wochen vor Umsetzung zusammen mit der geplanten Nachpflanzung der Amtsverwaltung angezeigt wurde.
  • MESSHÖHE: Stammumfang „gemessen in 1 m Höhe über dem Boden oder bei kleinwüchsigen Bäumen unterhalb der Krone“.
  • ERSATZ (§ 6 Abs. 2): „Alle Bäume sind im Verhältnis 1:1 durch Bäume mit einem Stammumfang von 12-16 cm zu ersetzen“; ist das auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, ausnahmsweise Hecke (mind. 3 m).
  • Antrag schriftlich, formlos oder zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Brück; Entscheidung innerhalb von vier Wochen (§ 5 Abs. 3–5). Gebühr nach Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Brück (§ 9).
  • Außerhalb der Ortslage gilt die Gehölzschutzverordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Stand: 09.10.2026, Quelle: Gehölz und Grünordnung im Geltungsbereich der Gemeinde Borkheide vom 10.03.2022 (Beschluss Nr. Bh-30-213/22), ausgefertigt 23.03.2022, bekannt gemacht am 08.04.2022 im Amtsblatt „Flämingbote“, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Brück (Amtsverwaltung) für die Gemeinde Borkheide

Stand der Angaben: 09.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlich, formlos oder zur Niederschrift beim Amt Brück, Ernst-Thälmann-Str. 59, 14822 Brück, mit einfacher Lageskizze mit Foto, aus dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume nach Standort, Art und Stammumfang ersichtlich sind. Optional: Vorschläge für die Ersatzpflanzungen in Anzahl, Art und Größe
  • in begründeten Einzelfällen kann ein Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachten verlangt werden.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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