Baum fällen in Michendorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Michendorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 2 Nr. 4). Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Michendorf.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 30.09.2026

Das gilt in Michendorf

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit Wohnbebauung sind Bäume unter 190 cm ausgenommen – außer Kiefer, Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rosskastanie, Esskastanie, Maulbeere, Rotbuche, Ahorn, Esche und Walnuss sowie Ersatzpflanzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6).

    Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 6): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Wohnbebauung, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von weniger als 190 cm (dies entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen, mit Ausnahme von Kiefern, Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Kastanien, Maulbeerbäumen, Buchen, Ahorn, Esche, Wallnüssen soweit diese nicht als Ersatzpflanzung nach dieser Satzung gepflanzt wurden;“
  • 1. März bis 30. September

    Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 2 Nr. 4).

    Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 4): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September;“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Vom 1. März bis zum 30. September ist nach § 4 Abs. 2 der Gehölzschutzsatzung das Abschneiden und Auf-den-Stock-Setzen jeglicher Vegetation verboten, unabhängig von der Größe. Zulässig sind Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Gehölzen. Ergänzend gilt § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dieser Satzung sowie anderer Rechtsvorschriften gepflanzt wurden;“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 3): „Ökologisch wertvolle gemischte Feldhecken ab einer Fläche von 10 m² unabhängig davon, ob sie als Ersatzpflanzungen gepflanzt wurden;“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 5): „Hecken und Sträucher, wenn diese als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß dieser Satzung sowie anderer Rechtsvorschriften anerkannt wurden.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Obstbäume (ausgenommen den zuweilen den Obstbäumen zugeordneten Gehölzarten Walnuss, Baumhasel, Esskastanie sowie Eberesche), Pappeln und Baumweiden innerhalb des besiedelten Bereichs, soweit sie nicht als Ersatzpflanzungen nach dieser Satzung gepflanzt wurden;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Maßnahmen, die nach § 17 BNatschG und § 7 Abs. 1 und 2 BbgNatSchAG zugelassen worden sind;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Gehölze in Gartenbaubetrieben im Sinne der Satzung;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, sofern es keine Festsetzungen im betreffenden Bebauungsplan gibt;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Gehölze in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 7): „Gehölze, die in der Negativliste im Anhang 2 dieser Satzung aufgeführt sind.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2): „Die Gemeinde kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Satzung ausnehmen.“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „(ausgenommen den zuweilen den Obstbäumen zugeordneten Gehölzarten Walnuss, Baumhasel, Esskastanie sowie Eberesche)“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 6): „mit Ausnahme von Kiefern, Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Kastanien, Maulbeerbäumen, Buchen, Ahorn, Esche, Wallnüssen soweit diese nicht als Ersatzpflanzung nach dieser Satzung gepflanzt wurden“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Obstbäume (ausgenommen den zuweilen den Obstbäumen zugeordneten Gehölzarten Walnuss, Baumhasel, Esskastanie sowie Eberesche), Pappeln und Baumweiden innerhalb des besiedelten Bereichs, soweit sie nicht als Ersatzpflanzungen nach dieser Satzung gepflanzt wurden“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Maßnahmen, die nach § 17 BNatschG und § 7 Abs. 1 und 2 BbgNatSchAG zugelassen worden sind“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Gehölze in Gartenbaubetrieben im Sinne der Satzung“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, sofern es keine Festsetzungen im betreffenden Bebauungsplan gibt“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Gehölze in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“
  • Artenregel (§ 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern) auch wenn diese teilweise oder vollständig abgestorben sind“

Stand: 30.09.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Michendorf zum Schutz von Gehölzen (Gehölzschutzsatzung), 30.11.2021 / 29.11.2022 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Michendorf

Stand der Angaben: 30.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Vordruck der Gemeinde „Antrag zur Beseitigung von Gehölzen“
  • Bestandsplan oder Bestandskizze mit mindestens den geschützten Gehölzen auf dem betreffenden Grundstücksteil unter Angabe von Art und Stammumfang
  • bei Nutzungsberechtigten Nachweis der Zustimmung des Eigentümers. Optional: Fotos zum Bestandsplan oder zur Bestandskizze.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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Häufige Fragen zu Michendorf

Darf ich eine Birke in meinem Garten in Michendorf fällen?

Auf Grundstücken mit Wohnbebauung ist Birke erst ab 190 cm geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6). Der Genehmigungs-Check prüft Ihren Fall.

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