Genehmigung und Regeln

Stammumfang richtig messen: So prüfen Sie, ob Ihr Baum geschützt ist

Ob ein Baum geschützt ist, hängt oft an wenigen Zentimetern Stammumfang. Wer falsch misst, stellt einen unnötigen Antrag – oder fällt einen geschützten Baum. Hier steht, wie Sie richtig messen.

3 Min. LesezeitStand: 14.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Entscheidend ist der Umfang des Stamms, nicht sein Durchmesser.
  • In Berlin wird in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen; geschützt sind die genannten Baumarten ab 80 cm Umfang.1
  • Setzt die Krone tiefer an, zählt in Berlin der Umfang direkt unter dem Kronenansatz.1
  • Ein mehrstämmiger Baum ist in Berlin geschützt, wenn ein Stamm mindestens 50 cm Umfang hat.1
  • In Brandenburg ist die Messhöhe je nach Ort verschieden: 100, 125 oder 130 cm.2
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So messen Sie richtig

Legen Sie ein Maßband waagerecht einmal um den Stamm, in der Höhe, die Ihre Baumschutzregel vorschreibt. Gemessen wird ab dem Erdboden am Stammfuß. Haben Sie kein Maßband, nehmen Sie eine Schnur und messen deren Länge danach mit dem Zollstock.

In Berlin liegt die Messhöhe bei 130 cm.1 Ziehen Sie das Band straff, aber nicht so fest, dass es in die Rinde schneidet, und messen Sie über Rindenwülste hinweg, nicht um sie herum.

So wird gemessenStammumfang richtig messen
130 cmMaßbandjeder Stamm einzelndirekt unterder Krone
  1. 1EinstämmigMaßband einmal um den Stamm legen – Umfang, nicht Durchmesser – in 130 cm Höhe.
  2. 2MehrstämmigJeden Stamm einzeln messen. Geschützt, sobald einer mindestens 50 cm hat.
  3. 3Krone tieferSetzt die Krone unter der Messhöhe an, direkt unter dem Kronenansatz messen.
Nur den Durchmesser zur Hand? Umfang ≈ Durchmesser × 3,14 – 25 cm Durchmesser sind rund 79 cm Umfang.
Werte für Berlin · Baumschutzverordnung § 2 Abs. 1In Brandenburg je nach Gemeinde – Genehmigungs-Check

Wenn die Krone tiefer ansetzt

Teilt sich der Stamm schon unterhalb der Messhöhe oder setzt die Krone tiefer an, zählt in Berlin der Umfang unmittelbar unter dem Kronenansatz.1 Messen Sie also an der schmalsten Stelle direkt unter der ersten Verzweigung.

Bäume mit mehreren Stämmen

Ein mehrstämmiger Baum ist in Berlin geschützt, wenn mindestens einer seiner Stämme 50 cm Umfang erreicht.1 Messen Sie also jeden Stamm einzeln in der vorgeschriebenen Höhe.

Für die Zahl der Ersatzbäume nach einer Fällung werden in Berlin die Umfänge aller Stämme mit mindestens 50 cm zusammengezählt.3

Vom Durchmesser zum Umfang

Kennen Sie nur den Durchmesser, rechnen Sie: Umfang = Durchmesser × 3,14. Das ist nur eine Näherung, denn kaum ein Stamm ist kreisrund. Für die Prüfung zählt der gemessene Umfang.

Am Hang oder bei schiefem Stamm

Die Berliner Verordnung regelt nicht ausdrücklich, wie am Hang zu messen ist. Liegen Sie mit Ihrer Messung knapp an der Schwelle, fragen Sie vorher beim Umwelt- und Naturschutzamt nach.

Messhöhe und Schwellen in Brandenburg

In Brandenburg legen Gemeinden und Landkreise selbst fest, in welcher Höhe gemessen wird und ab welchem Umfang ein Baum geschützt ist.2 In den Gebieten, die wir geprüft haben, wird in 100, 125 oder 130 cm Höhe gemessen, und die Schwellen liegen zwischen 30 und 125 cm.2 Auch die Regeln für mehrstämmige Bäume unterscheiden sich.

So ist es in Ihrem Ort
Zeigt Schutzgrenze, Fällzeit und zuständige Behörde aus den geprüften Ortsregeln – mit Stand und Quelle.

Häufige Fragen

In welcher Höhe messe ich in Berlin?

In 130 cm über dem Erdboden.1

Mein Baum gabelt sich unterhalb der Messhöhe. Wo messe ich?

In Berlin direkt unter dem Kronenansatz.1

Zählt bei mehreren Stämmen die Summe?

Für die Frage, ob der Baum geschützt ist, nicht: In Berlin reicht es, wenn ein Stamm 50 cm erreicht.1 Die Summe zählt erst für die Zahl der Ersatzbäume.3

Gilt die Berliner Messhöhe auch in Brandenburg?

Nicht unbedingt. Dort wird je nach Ort in 100, 125 oder 130 cm Höhe gemessen.2

Mein Baum liegt knapp unter der Schwelle. Bin ich auf der sicheren Seite?

Messen Sie lieber zweimal und fragen Sie im Zweifel beim Amt nach. Schonzeit und Artenschutz gelten ohnehin für jeden Baum.45

Quellen
1Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), § 2 Abs. 1 – abgerufen am 10.10.2026
2Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG), § 8 Abs. 1 und 2 – abgerufen am 09.10.2026
3Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO), Anlage 1, Fußnote – abgerufen am 09.10.2026
4Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 39 Abs. 5 – abgerufen am 09.10.2026
5Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 44 Abs. 1 Nr. 3 – abgerufen am 09.10.2026
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