Baum fällen in Nuthetal: Genehmigung & Baumschutz

Für Nuthetal gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 30 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Die örtliche Regelung enthält eine eigene Regel zur Fällzeit (§ 6 Abs. 6 der Satzung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern). Zuständig: Gemeinde Nuthetal, FB 3 Bau- und Ordnungswesen, Umwelt- und Klimaschutz.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.09.2026

Das gilt in Nuthetal

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 30 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Stechpalme, Buchsbaum, Weißdorn, Rotdorn und Maulbeere.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 6 erlaubt genehmigte Maßnahmen in der Regel nur zwischen dem 16. September und dem 14. März. Das ist ein eigener Zeitraum der Satzung, der vom Bundesrecht abweicht. Er knüpft an die Genehmigung an, nicht an die Art des Grundstücks, und gilt deshalb unabhängig davon, ob der Baum in einem Hausgarten steht. Für Maßnahmen zwischen dem 15. März und dem 15. September braucht es zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 6.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Schwelle: 30 cm Stammumfang, gemessen in 130 cm Höhe.
  • Genehmigungsfiktion (§ 6 Abs. 4): Der Antrag gilt nach sechs Wochen als genehmigt, wenn die Gemeinde bis dahin nicht entschieden hat.
  • Abweichendes Fällfenster in der Satzung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 nennen den 15.03. bis 15.09. und verweisen dabei auf § 34 BbgNatSchG. Maßnahmen dürfen nach § 6 Abs. 6 ohnehin nur zwischen dem 16. September und dem 14. März ausgeführt werden.
  • Gestaffelter Bußgeldkatalog je Baum: 30-80 cm Umfang 50 bis 2.500 Euro, 81-150 cm 1.500 bis 15.000 Euro, über 151 cm 10.000 bis 50.000 Euro. Bei Hecken nach Länge: bis 10 m 75 bis 500 Euro, bis 100 m 250 bis 4.000 Euro, darüber 4.000 bis 15.000 Euro.
  • Ersatzpflanzung 1:1, ab 100 cm Stammumfang 1:2. Pflege der Ersatzpflanzung fünf Jahre lang.
  • Größere Schnittmaßnahmen dürfen nur von Personen mit entsprechender Befähigung ausgeführt oder beaufsichtigt werden (§ 5 Abs. 3).
  • Genehmigung nur 1 Jahr gültig, jeweils um ein Jahr verlängerbar.

Stand: 16.09.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Nuthetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern, beschlossen am 14.07.2009; hebt die sechs Altsatzungen von Bergholz-Rehbrücke (2000), Saarmund (1995), Nudow, Fahlhorst, Philippsthal und Tremsdorf (alle 2001) auf; § 3 BbgKVerf; § 24 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Nuthetal, FB 3 Bau- und Ordnungswesen, Umwelt- und Klimaschutz

Stand der Angaben: 16.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • schriftlicher Antrag unter Darlegung der Gründe
  • Bestandsplan mit Foto: Standort, Baumart, Höhe, Stammumfang bzw. flächige Ausdehnung
  • zu fällende Bäume eindeutig kennzeichnen
  • im Einzelfall genügt eine Lageskizze mit Fotos
  • die Gemeinde kann ein Wertgutachten verlangen
  • die Beweislast für die Ausnahmevoraussetzungen liegt beim Antragsteller

Die Gemeinde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 16.09.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Nuthetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern, beschlossen am 14.07.2009; hebt die sechs Altsatzungen von Bergholz-Rehbrücke (2000), Saarmund (1995), Nudow, Fahlhorst, Philippsthal und Tremsdorf (alle 2001) auf; § 3 BbgKVerf; § 24 Abs. 3 Satz 2 BbgNatSchG).

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