Baum fällen in Brück: Genehmigung & Baumschutz
Für Brück gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 125 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Brück (Amtsverwaltung) für die Stadt Brück.
Das gilt in Brück
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).
Geschützt ab 125 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. a): „Bäume auf Waldflächen im Sinne von 8 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. b): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zweck dienen,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des 8 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28.02.1983 (BGB | S. 210) in der jeweils geltenden Fassung,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. d): „Hybrid-Pappeln (Populus x canadensis) sowie abgestorbene und abgebrochene (Kronenverlust) Bäume,“
- Gilt nicht für (§ 1 Abs. 3 Buchst. e): „Obstbäume sowie Kiefern, Fichten, Tannen, Douglasie und Lärchen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Bäume ohne begrenzenden Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, nach der Eingriffsregelung dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften gepflanzt wurden.“
- ORTSTEIL BAITZ: Die Satzung gilt „für die Stadt Brück ausschließlich des Ortsteiles Baitz“; in Baitz gilt nur die Gehölzschutzverordnung des Landkreises (Außenbereich). Der Check unterscheidet den Ortsteil nicht und ist dort strenger.
- ERSATZ (§ 6 i. d. F. der 2. Änderung): 125–140 cm Stammumfang 1 Ersatzbaum, 141–180 cm 2, 181–220 cm 3, über 220 cm 4; Nadelbäume im Verhältnis 1:1; Pflanzqualität frei wählbar, mindestens 2-jährig (1+1) aus Baumschule.
- Antrag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Brück (§ 5 Abs. 3); Gebühr nach Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Brück (§ 9). Außerhalb der Ortslage gilt die Gehölzschutzverordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Stand: 09.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Bäumen im Geltungsbereich der Stadt Brück (BaumSchSa) vom 16.01.2014 (Beschluss Br-30-553/13, in Kraft 12.04.2014), geändert durch 1. Änderungssatzung vom 29.06.2017 und 2. Änderungssatzung vom 15.11.2018 (Beschluss Br-30-400/18, bekannt gemacht 14.12.2018 im Amtsblatt „Flämingbote“, in Kraft 15.12.2018) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Brück (Amtsverwaltung) für die Stadt Brück
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlich mit Begründung oder zur Niederschrift beim Amt Brück
- Bestandsplan mit Foto, aus dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang ersichtlich sind. Optional: Vorschläge für Ersatzpflanzungen
- in begründeten Einzelfällen Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachten.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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