Baum fällen in Treuenbrietzen: Genehmigung & Baumschutz

Für Treuenbrietzen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Eibe, Ulme, Rotdorn, Weißdorn, Vogelkirsche, Kirschbaum, Eberesche, Esskastanie, Rosskastanie, Ahorn, Weide, Erle, Linde und Rotbuche. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Treuenbrietzen, Bauverwaltung.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Treuenbrietzen

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Eibe, Ulme, Rotdorn, Weißdorn, Vogelkirsche, Kirschbaum, Eberesche, Esskastanie, Rosskastanie, Ahorn, Weide, Erle, Linde und Rotbuche.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 5: „Maßnahmen zur Herstellung von Kopfbäumen, Teilfällungen zur Bildung von Habitaten und Baumfällungen sind in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September gemäß § 39 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG generell untersagt.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 4): „Heimische Gehölzbestände als dichter Bewuchs auf einer Grundfläche von 20 m² und einer Mindesthöhe von 2 m sowie Baumgruppen (auch in parkähnlichen Anlagen), bei denen die Einzelgehölze nicht das in den Ziffern 1 bis 3 beschriebene Maß erreichen, die aber ein geschlossenes Gesamtbild auf Wohn- und Erholungsgrundstücken vermitteln bzw. als Vertikalstruktur ökologisch wertvoll sind;“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 5): „Abgestorbene Bäume ab 150 cm Stammumfang, wenn keine Verkehrsgefährdung von ihnen ausgeht;“ Der Check rechnet abgestorbene Bäume strenger wie lebende Bäume (ab 80 cm bzw. 30 cm).
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6): „Bäume ohne begrenzenden Stammumfang, Hecken und Sträucher, wenn sie aus landeskulturellen Gründen oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nach der Eingriffsregelung dieser Satzung oder anderen zum Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gepflanzt wurden.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Nr. 2): „nach der Errichtung eines Gebäudes gepflanzte oder ausgesamte Bäume und Sträucher, die weniger als 5 m mit ihrem Stammfuß an dem zu schützenden Gebäude stehen und dieses aufgrund ihres Wurzel- oder Kronenwachstums beschädigen können;“ Hier gilt vorab die Anzeigepflicht bei der Stadtverwaltung.
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 5 Nr. 1): „Gehölzbestände, deren Schutzwürdigkeit durch behördliche Verordnungen über die Ausweisung von Natur-/Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern oder geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen (z.B. Alleen) geregelt ist;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 5 Nr. 2): „Bewirtschaftete Bäume und Sträucher in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 5 Nr. 3): „Wald und Forstflächen im Sinne § 2 des Landeswaldgesetzes Brandenburg in der aktuellen Fassung.“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): „Alle Bäume auf öffentlichem und privaten Grund mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm;“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2): „Trauben- oder Stiel-Eiche, Eibe, Ulme, Rot- und Weißdorn, Schlehe, Vogelkirsche, Eberesche, Esskastanie, Kastanien, Feld-Ahorn, Baumweiden, Erlen, Linden und Buchen mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm;“ Weide und Ahorn rechnet der Check für alle Weiden und Ahorne mit 30 cm (strenger); Schlehe ist ein Strauch ohne eigene Kennung.
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Nr. 3): „Mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämmlinge einen Stammumfang von jeweils mindestens 30 cm aufweisen;“
  • Antrag: Ansprechpartner Herr Rudolph, Raum 305, Großstraße 105, 14929 Treuenbrietzen. Für Baumfällungen werden die Koordinaten des Baumes benötigt (Geoportal, Koordinatenwerkzeug).

Stand: 07.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Treuenbrietzen, beschlossen am 28.02.2022 (Beschluss-Nr. 04/01/22), ausgefertigt am 01.03.2022 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Treuenbrietzen, Bauverwaltung

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Bestandsplan mit Lichtbild
  • Nutzungsberechtigte haben die Zustimmung des Eigentümers zum Antrag nachzuweisen. Optional: Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachten, wenn die Stadt dies in klärungsbedürftigen Einzelfällen verlangt.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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