Baum fällen in Groß Kreutz (Havel): Genehmigung & Baumschutz

Für Groß Kreutz (Havel) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 125 cm Stammumfang, gemessen in 1,25 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Groß Kreutz (Havel).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 09.10.2026

Das gilt in Groß Kreutz (Havel)

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 125 cm Stammumfang

    gemessen in 1,25 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 1): „Obstbäume, ausgenommen folgenden zuweilen den Obstgehölzen zugeordneten Baumarten: - Walnuss (Juglans regia L.) - Baumhasel (Corylus colurna L.) - Weiße und Schwarze Maulbeere (Morus alba L.;Morus nigra L.) - Esskastanie/Edelkastanie/Marone (Castanea sativa P. MILLER) - Edeleberesche (Sorbus aucuparia L. var. Edulis DIECK) - Elsbeere (Sorbus torminalis L.) - Speierling (Sorbus domestica L.);“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 2): „abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 3): „Sämtliche Nadelbäume, ausgenommen: - Riesenmammutbaum (Sequoiadendron giganteum BUCHH.) - Sumpfzypresse (Taxadium distichum L.C.RICH.) - Gingko (Gingko biloba);“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 4): „Schnellwachsende Hybridpappeln (u.a. Populus x canadensis; Populus trichocarpa TORR.);“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 5): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 6): „Gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 7): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 8): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wie sie sich aus den Satzungen über die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für die Ortsteile Schenkenberg, Jeserig, Götz, Deetz, Schmergow, Krielow, Groß Kreutz und Bochow ergeben und den Geltungsbereich der Bebauungspläne und -vorhaben und Erschließungsplänen nach Baurecht im Gemeindegebiet der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 125 cm (dies entspricht einem Stammdurchmesser von 40 cm)“
  • ERSATZ (§ 7 Abs. 3): „Bei einer Ausnahme nach § 5 dieser Satzung ist vom Antragsteller für jeden gefällten Baum eine Ersatzpflanzung mindestens im Verhältnis 1: 2 vorzunehmen.“
  • ERSATZQUALITÄT (§ 7 Abs. 4): „bei Laubbäumen ein standortgerechter Laubbaum mittlerer Baumschulqualität mit einem Stammumfang von 12 – 14 cm, 3x verschult, mit Ballen“
  • AUSGLEICHSZAHLUNG (§ 7 Abs. 8): „Für jeden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren Ersatzbaum wird ein Geldbetrag festgesetzt, dessen Höhe dem ortsüblichen Preis (Ballenware) des Baumes entspricht, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen.“
  • GEFAHR IM VERZUG (§ 4 Abs. 5): „Die getroffenen Maßnahmen sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Mitteilung zur Kontrolle bereitzuhalten.“
  • ANTRAG (§ 6 Abs. 1): „Ausnahmen nach § 5 sind bei der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe zu beantragen.“
  • GENEHMIGUNG (§ 6 Abs. 2): „Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach Bekanntgabe zu befristen.“
  • ÄSTE (§ 4 Abs. 2): „Als Beschädigung gelten u. a. auch das Kappen der Baumkrone und das Entfernen einzelner Äste, deren Einzelumfang 30 cm, gemessen am Astansatz, übersteigt.“
  • MESSUNG (§ 2 Abs. 3): „Bei Schräglage des Baumes ist der Stammumfang maßgeblich, der bei 1,25 m Stammlänge ab Stammfuß gemessen wird.“

Stand: 09.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) vom 30.10.2012 (ausgefertigt 05.11.2012) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Groß Kreutz (Havel)

Stand der Angaben: 09.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Angabe der Gründe
  • Bestandsplan mit Lichtbildern, aus dem Standort, Art, Höhe, Stammumfang und Kronenradius der geschützten Landschaftsbestandteile ersichtlich sind
  • Nutzungsberechtigte müssen die Zustimmung des Eigentümers zum Antrag nachweisen. Optional: Die Gemeinde kann ein Vitalitätszustands- oder Standsicherheitsgutachten verlangen.

Die Gemeinde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 09.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) vom 30.10.2012 (ausgefertigt 05.11.2012)).

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