Baum fällen in Kleinmachnow: Genehmigung & Baumschutz

Für Kleinmachnow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Stechpalme und Edeleberesche. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Kleinmachnow, Fachdienst Gemeindegrün.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.09.2026

Das gilt in Kleinmachnow

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 40 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Stechpalme und Edeleberesche.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 6 Abs. 1 verlangt für Maßnahmen in der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September eine ZUSÄTZLICHE Befreiung neben der Genehmigung. Die Gemeinde ist dafür selbst zuständig (§ 6 Abs. 4). Die Satzung verweist dabei auf § 39 BNatSchG, ohne die Hausgarten-Ausnahme zu wiederholen. Ob sie damit übernommen wird, ist nicht geklärt. Wir gehen vorsichtshalber davon aus, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Messhöhe 100 cm über der natürlichen Geländeoberfläche, nicht 130 cm.
  • Ersatzpflanzung: je angefangene 15 cm Stammumfang ein Ersatzbaum. Ein Baum mit 120 cm Umfang bedeutet acht Ersatzbäume. Bei mehrstämmigen zählt die Summe der Stammumfänge.
  • Minderung nach Vitalität: vitales Gehölz 0 %, leicht geschädigt 25 %, deutlich geschädigt 50 %, schwer geschädigt 75 %, durch Naturgewalt zerstört oder abgestorben 100 %.
  • Genehmigung ist auch für ABGESTORBENE Gehölze nötig (§ 6 Abs. 1).
  • Für Maßnahmen zwischen dem 1. März und 30. September braucht es zusätzlich zur Genehmigung eine Befreiung; die Gemeinde ist dafür selbst zuständig.
  • Hecken bleiben geschützt, auch wenn sie nachträglich unter die Mindesthöhe gekürzt wurden.
  • Ausgleichszahlung: Wert der Gehölze plus 40 % für ersparte Pflanz- und Anwuchspflege plus Mehrwertsteuer.
  • Pflege der Ersatzpflanzung fünf Jahre lang.
  • Bußgeld bis 65.000 Euro.

Stand: 16.09.2026, Quelle: Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow, Neufassung beschlossen am 16.05.2024, ausgefertigt am 15.07.2024, bekanntgemacht am 17.07.2024; hebt die Fassung vom 13.07.2007 auf; § 22 Abs. 1 und 2, §§ 29 und 39 Abs. 5 BNatSchG; §§ 8 Abs. 2, 39, 40 BbgNatSchAG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Kleinmachnow, Fachdienst Gemeindegrün

Stand der Angaben: 16.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Lageplan des Grundstücks mit Eintragung aller geschützten Gehölze
  • VORSCHLAG FÜR ERSATZPFLANZUNGEN
  • die Gemeinde kann ein Baumgutachten eines öffentlich bestellten Baumgutachters verlangen
  • der Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen obliegt dem Antragsteller

Die Gemeinde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 16.09.2026, Quelle: Gehölzschutzsatzung der Gemeinde Kleinmachnow, Neufassung beschlossen am 16.05.2024, ausgefertigt am 15.07.2024, bekanntgemacht am 17.07.2024; hebt die Fassung vom 13.07.2007 auf; § 22 Abs. 1 und 2, §§ 29 und 39 Abs. 5 BNatSchG; §§ 8 Abs. 2, 39, 40 BbgNatSchAG).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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