Baum fällen in Teltow: Genehmigung & Baumschutz

Für Teltow gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Teltow, Stadtverwaltung, SG Bau und Grün.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.09.2026

Das gilt in Teltow

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark (GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011, in Kraft seit 01.01.2012; hebt die Sicherstellungsverfügung vom 30.11.2009 auf; §§ 22, 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG; Stand 16.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 4 verbietet das Abschneiden und Auf-den-Stock-Setzen jeglicher Vegetation vom 1. März bis 30. September, unabhängig von der Größe. Die Satzung verweist dabei auf § 39 BNatSchG, ohne die Hausgarten-Ausnahme zu wiederholen. Ob sie damit übernommen wird, ist nicht geklärt. Wir gehen vorsichtshalber davon aus, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • In Teltow sind Fichten und Kiefern ausdrücklich ausgenommen.
  • Auch Pappeln und Baumweiden sind in Teltow frei.
  • Bei mehrstämmigen Bäumen zählt die Summe der Einzelstammumfänge.
  • Geschützt sind auch Hecken und Sträucher ab 10 m² Grundfläche.
  • Der Antragsteller muss im Antrag selbst einen Vorschlag für die Ersatzpflanzung machen.
  • Die Beweislast für die Ausnahmevoraussetzungen liegt beim Antragsteller.
  • Ausgleichszahlung: Katalogpreis der Ballenware plus 30 % Pflanzkostenpauschale.
  • Genehmigung nur 1 Jahr gültig.
  • Bußgeld bis 50.000 Euro.
  • Artenregel (§ 3 Abs. 4): „Während der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist das Abschneiden und auf Stock setzen jeglicher Vegetation unabhängig von ihrer Größe nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten.“

Stand: 16.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Teltow (BaumSchS), beschlossen am 26.01.2011, Ortsrecht Ziffer 6.15, Stand März 2011; hebt die Satzung vom 09.08.2006 auf; §§ 24 und 29 BNatSchG; § 24 Abs. 3 BbgNatSchG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Teltow, Stadtverwaltung, SG Bau und Grün

Stand der Angaben: 16.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe
  • Bestandsplan mit Standort, Art, Höhe, Stammumfang, Kronendurchmesser und Bestandsgebäuden, maßstäblich oder mit Maßangaben
  • zu fällende Bäume eindeutig kennzeichnen
  • ersatzweise genügt eine einfache Lageskizze
  • der Antragsteller muss selbst einen Vorschlag für die Ersatzpflanzung beilegen
  • im Einzelfall Vitalitätsgutachten
  • Nutzungsberechtigte müssen die Zustimmung des Eigentümers nachweisen

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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