Baumschutz im Landkreis Märkisch-Oderland: Regeln für 44 Orte
Welche Regel in den Orten des Landkreises Märkisch-Oderland gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.
Das gilt im Landkreis Märkisch-Oderland
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- KEINE KREISVERORDNUNG: Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung erlassen (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555). Die Schwelle von 60 cm beruht auf der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes in der Praxis der Unteren Naturschutzbehörde.
- EINGRIFF: „Außerdem kann die Fällung von Bäumen einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Als Eingriff in Natur und Landschaft gelten Fällungen von Bäumen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe. In Abhängigkeit der Vitalität der einzelnen Bäume ist eine Kompensation in Form einer Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung erforderlich.“
- ZUSTÄNDIGKEIT: „Unterliegen Bäume dem Schutz einer gemeindlichen Baumschutzsatzung, ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde für die Entscheidung über einen Fällantrag zuständig. Ist das nicht der Fall, liegt die Zuständigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB).“
- VEGETATIONSZEIT: „Für die Fällung in der Vegetationszeit bedarf es einer Befreiung durch die UNB.“
- ARTENSCHUTZ: „Die Beseitigung dieser Strukturen durch Baumfällungen ist ganzjährig verboten und bedarf einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.“
Stand: 09.10.2026, Quelle: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landkreis Märkisch-Oderland, Untere Naturschutzbehörde, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Antrag online stellenDie Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 30 und 60 cm Stammumfang.
Orte mit eigener Baumschutzsatzung
In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung.
- Bad Freienwalde (Oder)· ab 30 cm
- Buckow (Märkische Schweiz)· ab 60 cm
- Falkenberg· ab 60 cm
- Garzau-Garzin· ab 60 cm
- Hoppegarten· ab 35 cm
- Letschin· ab 60 cm
- Lindendorf· ab 60 cm
- Neuenhagen bei Berlin· ab 60 cm
- Neulewin
- Neutrebbin· ab 60 cm
- Oberbarnim· ab 60 cm
- Oderaue· ab 60 cm
- Prötzel· ab 60 cm
- Rehfelde· ab 60 cm
- Reichenow-Möglin· ab 60 cm
- Rüdersdorf bei Berlin· ab 60 cm
- Strausberg· ab 50 cm
- Waldsieversdorf· ab 60 cm
- Wriezen· ab 60 cm
Orte ohne eigene Baumschutzsatzung
Für diese Orte gelten die Regeln oben.
- Alt Tucheband· ab 60 cm
- Altlandsberg· ab 60 cm
- Beiersdorf-Freudenberg· ab 60 cm
- Bleyen-Genschmar· ab 60 cm
- Bliesdorf· ab 60 cm
- Falkenhagen (Mark)· ab 60 cm
- Fichtenhöhe· ab 60 cm
- Fredersdorf-Vogelsdorf· ab 60 cm
- Gusow-Platkow· ab 60 cm
- Heckelberg-Brunow· ab 60 cm
- Höhenland· ab 60 cm
- Küstriner Vorland· ab 60 cm
- Lebus· ab 60 cm
- Lietzen· ab 60 cm
- Märkische Höhe· ab 60 cm
- Müncheberg· ab 60 cm
- Neuhardenberg· ab 60 cm
- Petershagen/Eggersdorf· ab 60 cm
- Podelzig· ab 60 cm
- Reitwein· ab 60 cm
- Seelow· ab 60 cm
- Treplin· ab 60 cm
- Vierlinden· ab 60 cm
- Zechin· ab 60 cm
- Zeschdorf· ab 60 cm
Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben
Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.
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