Baum fällen in Letschin: Genehmigung & Baumschutz

Für Letschin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rosskastanie, Esche und Rotbuche über 160 cm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Letschin.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Letschin

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rosskastanie, Esche und Rotbuche über 160 cm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien, Eschen und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 160 Zentimetern aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden (nicht Kopfweiden) sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten und einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Satzung gepflanzt wurden;“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien, Eschen und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 160 Zentimetern aufweisen“
  • Hinweis (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Verweis auf das frühere Brandenburgische Naturschutzgesetz): Die Satzung nennt für Nist-, Brut- und Lebensstätten den Zeitraum 15. März bis 15. September; maßgeblich ist heute das Bundesrecht.

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Letschin über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen (BaumSchSatzLetschin) vom 18.02.2010 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Letschin

Stand der Angaben: 07.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzter Übersichtsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: nicht genannt.
Antrag online stellen

Mehr dazu im Ratgeber

In der Nähe

Betriebe, deren Einsatzgebiet Letschin umfasst, und Betriebe im Umkreis von 25 km – nach Entfernung

Wie wir sortieren

Baumfällung in der Nähe

Alle Orte im Landkreis Märkisch-Oderland

Häufige Fragen zu Letschin

Darf ich eine Birke in meinem Garten in Letschin fällen?

Auf diesen Wohngrundstücken gilt die Satzung für Birke nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check prüft Ihren Fall.

Wie finde ich einen Betrieb in der Nähe?

Oben stehen zuerst Betriebe mit Sitz in Letschin, danach Betriebe, deren Einsatzgebiet Letschin oder den Landkreis umfasst, und Betriebe im Umkreis von 25 km – sortiert nach Entfernung.

Alle Fragen ansehen

Sie fällen oder pflegen Bäume in Letschin?

Tragen Sie Ihren Betrieb kostenlos ein und erscheinen Sie auf dieser Seite. Einträge, die wir aus öffentlichen Angaben erstellt haben, können Sie übernehmen.

Betrieb eintragen

Ihre Wahl zum Datenschutz

Wir möchten Google Maps einbinden (Adressvorschläge im Genehmigungs-Check und im Anfrageformular, Karte im Standort-Editor).

Dabei werden Daten an diese Anbieter übertragen. Ohne Ihre Zustimmung laden wir sie nicht. · Datenschutzerklärung