Baum fällen in Rüdersdorf bei Berlin: Genehmigung & Baumschutz

Für Rüdersdorf bei Berlin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 190 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin – Planung, Bauordnung, Liegenschaften und Grünflächen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Rüdersdorf bei Berlin

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäumen auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung mit bis zu zwei Wohneinheiten (ausschließliche und rechtmäßige Wohnnutzung bis maximal zwei Wohneinheiten)“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 4 Abs. 4: „Gemäß § 39 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Gehölze abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für Form- und Pflegeschnitte an Bäumen und Gebüschen.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen, einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäumen, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbenen Bäumen innerhalb des besiedelten Ortsbereichs“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäumen, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 14 des BNatSchG gefällt werden, der nach § 17 des BNatSchG zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienenden Bäumen in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäumen in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Ersatzmaßnahme gemäß § 5 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Sie ist anzuwenden auf Bäume als Landschaftsbestandteile innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile auf öffentlichen und privaten Grundstücken sind geschützt 1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäumen auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung mit bis zu zwei Wohneinheiten (ausschließliche und rechtmäßige Wohnnutzung bis maximal zwei Wohneinheiten), mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen, einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 2): „Liegen der Kronenansatz oder im Fall von Zwiesel- oder ähnlichen Bildungen die Verzweigung tiefer, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.“

Stand: 05.10.2026, Quelle: 1. Änderungssatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung), 18.12.2015

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin – Planung, Bauordnung, Liegenschaften und Grünflächen

Stand der Angaben: 05.10.2026

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  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe
  • Bestandsplan mit Foto, auf dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang ersichtlich sind. Optional: keine genannt.
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