Baum fällen in Waldsieversdorf: Genehmigung & Baumschutz
Für Waldsieversdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Märkische Schweiz.
Das gilt in Waldsieversdorf
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang bis zu 126 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 40 Zentimeter) aufweisen“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume sowie abgestorbene Bäume;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der Ersatzpflanzungen nach § 7 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf vom 01.02.2005 oder § 7 Abs. 4 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
- Hinweis (§ 1): „Festsetzungen innerhalb eines rechtswirksamen Bebauungsplans der Gemeinde Waldsieversdorf gehen dieser Satzung vor.“
- Artenregel (§ 2 Nr. 1): „mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern);“
- Hinweis (§ 3 Abs. 2 Nr. 1): Die Satzung verweist für den Zeitraum 1. März bis 30. September auf § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG.
- Artenregel (§ 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Waldsieversdorf“
Stand: 07.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf, beschlossen am 05.04.2022 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Märkische Schweiz
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Einem Genehmigungsantrag ist ein Bestandsplan beizufügen, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen Baumbestand unter Angabe von Art und Umfang eingetragen sind. Optional: Wenn möglich ist der Antrag mit Fotos zu ergänzen. Der Amtsdirektor des Amtes Märkische Schweiz kann die Beibringung eines Wertgutachtens für den zu beseitigenden Baum verlangen.
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