Baum fällen in Strausberg: Genehmigung & Baumschutz

Für Strausberg gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Kornelkirsche, Eberesche, Ulme, Haselnuss und Holunder. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Strausberg.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 24.09.2026

Das gilt in Strausberg

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Kornelkirsche, Eberesche, Ulme, Haselnuss und Holunder.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „in Naturschutzgebieten, geschützten Biotopen, Alleen und Streuobstwiesen, sowie für Naturdenkmale im Sinne des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2 Buchst. b): „Nicht geschützt sind Thuja, Cupressus und Chamaecyparis unter einen Stammumfang von 50 Zentimetern.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Buchst. a): „Großsträucher der Gattung Eibe, Weiß-, Rotdorn, Kornelkirsche, Eberesche, Feldulme, Haselnuss und Holunder bei einen Stammumfang ab 30 Zentimetern.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Buchst. c): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn die Pflanzungen als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgrund dieser Satzung oder anderer Rechtsvorschriften erfolgten.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Buchst. a): „Obstbäume mit Ausnahme von Bäumen der Arten Walnussbaum und Esskastanie sowie Zierobstbäume“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Buchst. b): „abgestorbene Bäume, soweit es sich nicht um Naturdenkmale handelt“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Buchst. c): „Bäume an oder unter Energiefortleitungstrassen in dem Umfang, wie es für den sicheren Betrieb dieser Trassen oder Leitungen erforderlich ist“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Buchst. d): „Bäume an Straßen, soweit es zur Herstellung des Lichtraumprofils erforderlich ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „in Naturschutzgebieten“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „geschützten Biotopen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Naturdenkmale im Sinne des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Buchst. c): „Ersatzpflanzungen nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 1 dieser Satzung“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 4 Buchst. b): „abgestorbene Bäume, soweit es sich nicht um Naturdenkmale handelt“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Buchst. d): „Sind als Ersatzpflanzung Sträucher zugelassen, gelten die auf geschützte Bäume bezugnehmenden Bestimmungen der §§ 4 bis 10 für diese gleichermaßen.“
  • § 3 Abs. 2 Buchst. a: „alle Bäume mit einem Stammumfang von 50 und mehr Zentimetern“

Stand: 24.09.2026, Quelle: Satzung der Stadt Strausberg zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung), 07.11.2024 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Strausberg

Stand der Angaben: 24.09.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Darlegung von Gründen und Kennzeichnung von Art, Höhe und Umfang der Bäume. Optional: Lageplan auf Verlangen.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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