Baum fällen in Garzau-Garzin: Genehmigung & Baumschutz
Für Garzau-Garzin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Grenze 190 cm); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Märkische Schweiz.
Das gilt in Garzau-Garzin
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten“ Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimeter (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimeter) aufweisen,“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder der Ersatzpflanzungen nach § 7 der Baumschutzsatzungen der Gemeinde Garzau vom 25.07.1995 und der Gemeinde Garzin vom 10.10.1995 oder § 7 Abs. 4 dieser Satzung gepflanzt wurden;“
Stand: 09.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Garzau-Garzin vom 08.11.2004 (Lesefassung; ausgefertigt Buckow, 18.11.2004; ersetzt die Baumschutzsatzungen der Gemeinde Garzau vom 25.07.1995 und der Gemeinde Garzin vom 10.10.1995) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Märkische Schweiz
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile unter Angabe von Art und Umfang eingetragen sind. Optional: Fotos
- ein Wertgutachten kann verlangt werden.
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