Baum fällen in Bad Freienwalde (Oder): Genehmigung & Baumschutz
Für Bad Freienwalde (Oder) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 30 cm Stammumfang. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Magnolie und Stechpalme. Obstbäume in individuell bewirtschafteten Gärten sind ausgenommen – außer Walnuss und Esskastanie (§ 2 Abs. 3 Buchst. a). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Bad Freienwalde (Oder), Forst-, Baum- und Kommunaldienst.
Das gilt in Bad Freienwalde (Oder)
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.
Geschützt ab 30 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Magnolie und Stechpalme.
Wohngrundstücke
Obstbäume in individuell bewirtschafteten Gärten sind ausgenommen – außer Walnuss und Esskastanie (§ 2 Abs. 3 Buchst. a).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Bad Freienwalde (Oder).“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit mindestens 30 cm Stammumfang,“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Magnolie und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Obstbäume in individuell bewirtschafteten Gärten mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht forstwirtschaftlich genutzt werden,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): Bäume ab 20 cm Stammumfang in Gruppen von mindestens fünf Bäumen, deren Kronen sich berühren oder die höchstens 500 cm auseinander stehen.
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6): Hecken und Sträucher ab 200 cm Höhe; Ersatz- und Ausgleichspflanzungen ohne Mindestumfang.
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Bad Freienwalde (Oder) zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern (Baumschutzsatzung der Stadt Bad Freienwalde (Oder)) (in der Fassung der Bekanntmachung in der Märkischen Oderzeitung vom 29.09.1999) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Bad Freienwalde (Oder), Forst-, Baum- und Kommunaldienst
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
- Bestandsplan mit Foto, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Sträuchern nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Optional: Wertgutachten für den zu beseitigenden Baum-, Hecken- und Strauchbestand.
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