Baum fällen in Neulewin: Genehmigung & Baumschutz

Für Neulewin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Diese Satzung lässt sich nicht automatisch prüfen – bitte fragen Sie bei der Behörde nach. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Neulewin.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Neulewin

Diese Satzung lässt sich nicht automatisch prüfen – bitte fragen Sie bei der Behörde nach.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 3): „Feld- und Bergulme, Eberesche, Mehlbeere, Elsbeere, Weißdorn, Frühblühende Traubenkirsche, Vogelkirsche, Stiel- und Traubeneiche sowie Kastanie mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 4): „Baumarten, die in der Roten Liste der etablierten Gefäßpflanzen Brandenburgs als gefährdet, stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht geführt werden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 5): „Kopfweiden und Obstbäume (auch Walnuss) mit einem Stammumfang von mind. 60 cm und einer Stammhöhe von mind. 1,5 m.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21.Juli 2000 (GVBl. II S. 251), oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Pappeln, Baumweiden (außer Kopfweiden) sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Hinweis (§ 2 Abs. 2): Die Gemeinde kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten und ähnliche Einrichtungen auf Antrag von der Satzung ausnehmen.
  • Hinweis (§ 5 Abs. 3): Die Fällgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet.
  • Hinweis (§ 1 Nr. 4): Maßgeblich ist die Liste und Rote Liste der etablierten Gefäßpflanzen Brandenburgs (Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg, Beilage zu Heft 4/2006): https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Heft%20N&L_beil_4_2006.pdf – darunter sind auch Baumarten wie Eibe, Fichte, Weißtanne und Vogelkirsche. Ob gepflanzte Bäume dieser Arten erfasst sind, klärt die Gemeinde.

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Neulewin über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Neulewin (Baumschutzsatzung) vom 09.04.2010 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Neulewin

Stand der Angaben: 07.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe von Baumart und Stammumfang.

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