Baum fällen in Neutrebbin: Genehmigung & Baumschutz

Für Neutrebbin gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 1 cm geschützt: Ulme, Elsbeere, Walnuss, Weide und Pappel. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Amt Barnim-Oderbruch.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Neutrebbin

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 1 cm geschützt: Ulme, Elsbeere, Walnuss, Weide und Pappel.

  • Wohngrundstücke

    Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „sonstige Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs auf eingefriedeten Grundstücken, die zu Wohn- und Erholungszwecken dienen oder gärtnerisch genutzt werden.“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung - BbgBaumSchV) vom 29.06.2004 (GVBl. II/04 S. 553) oder gemäß § 5 Abs. 4 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 3): „Baumarten, die in der Roten Liste der etablierten Gefäßpflanzen Brandenburgs als gefährdet, stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht geführt werden.“
  • Artenregel (Anlage zur Satzung): „Bergulme Ulmus glabra – Feldulme Ulmus minor – Elsbeere Sorbus torminales“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 4): „Kopfweiden, Kopfpappeln und Obstbäume (auch Walnuss) sofern diese sich nicht auf eingefriedeten Grundstücken befinden, die zu Wohn- und Erholungszwecken dienen oder gärtnerisch genutzt werden.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Hinweis (§ 2 Abs. 2): Das Amt Barnim-Oderbruch kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten und ähnliche Einrichtungen auf Antrag von der Satzung ausnehmen.
  • Hinweis (§ 5 Abs. 3): Die Fällgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet.

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Neutrebbin über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Gemeinde Neutrebbin (Baumschutzsatzung) vom 09.04.2010 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Barnim-Oderbruch

Stand der Angaben: 07.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: keine genannt.

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