Baum fällen in Falkenberg: Genehmigung & Baumschutz

Für Falkenberg gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Falkenberg-Höhe.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Falkenberg

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden und abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. d): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „Hecken und Sträucher von mindestens 2 m Höhe.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Sträucher von weniger als 2 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen insbesondere als Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung, nach § 7 dieser Satzung oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach §§ 12 oder 14 des Bbg.NatschG gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm“
  • Hinweis (§ 6 Abs. 3, Verweis auf die frühere Landes-Baumschutzverordnung): „Bei einer Beseitigung von Bäumen, Hecken, Sträuchern u. a. innerhalb der Vegetationszeit (16. März bis 15. September) ist zusätzlich nach § 5 der Baumschutzverordnung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 36 Bbg.NatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde zu erteilen.“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Falkenberg zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern (Baumschutzsatzung) vom 26.09.2005; Erste Satzung zur Änderung der Baumschutzsatzung vom 22. April 2024 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Falkenberg-Höhe

Stand der Angaben: 07.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Bestandsplan mit Foto, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Optional: Wertgutachten für den zu beseitigen Baum-, Hecken- und Strauchbestand.

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