Baum fällen in Buckow (Märkische Schweiz): Genehmigung & Baumschutz
Für Buckow (Märkische Schweiz) gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Märkische Schweiz.
Das gilt in Buckow (Märkische Schweiz)
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Obstbäume sowie abgestorbene Bäume“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder der Ersatzpflanzungen nach § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Buckow vom 07.01.1996 oder § 7 Abs. 4 dieser Satzung gepflanzt wurden;“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 3): „Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm,“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 4): „Hecken und Sträucher von mindestens 2 Metern Höhe.“
- Artenregel (§ 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne der Stadt Buckow“
Stand: 09.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Buckow vom 23.02.2005 (Lesefassung; ausgefertigt 24.02.2005; ersetzt die Satzung vom 17.01.1996)
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Märkische Schweiz
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Landschaftsbestandteilen unter Angabe von Art und Umfang. Optional: Fotos, wenn möglich
- ein Wertgutachten, wenn das Amt dessen Beibringung verlangt.
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