Baum fällen in Oberbarnim: Genehmigung & Baumschutz

Für Oberbarnim gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Märkische Schweiz. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 09.10.2026

Das gilt in Oberbarnim

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Märkisch-Oderland (Landtag Brandenburg, Drucksache 6/7555); Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG in der Verwaltungspraxis der Unteren Naturschutzbehörde Märkisch-Oderland (Fällungen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe gelten als Eingriff), Stand der Behördenseite 09.10.2026.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Obstbäume sowie abgestorbene Bäume;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder der Ersatzpflanzungen nach § 7 der Baumschutzsatzungen der Gemeinde Grunow vom 05.12.1995, der Gemeinde Bollersdorf vom 27.07.1995, der Gemeinde Klosterdorf vom 27.07.1995 und der Gemeinde Ihlow vom 27.04.1994 oder § 7 Abs. 4 dieser Satzung gepflanzt wurden;“

Stand: 09.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Oberbarnim vom 11.04.2005 (Lesefassung; ausgefertigt Buckow, 12.04.2005; ersetzt die Baumschutzsatzungen der Gemeinden Grunow, Bollersdorf, Klosterdorf und Ihlow) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Märkische Schweiz

Stand der Angaben: 09.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Landschaftsbestandteilen unter Angabe von Art und Umfang. Optional: Fotos
  • Wertgutachten, dessen Beibringung das Amt verlangen kann.

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