Baumschutz im Landkreis Dahme-Spreewald: Regeln für 33 Orte
Welche Regel in den Orten des Landkreises Dahme-Spreewald gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.
Das gilt im Landkreis Dahme-Spreewald
Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Eberesche, Esskastanie, Mehlbeere und Ginkgo.
Wohngrundstücke
Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage sind ausgenommen.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Verordnung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken, die mit einer vorhandenen zulässigen Bebauung von bis zu zwei Wohneinheiten zu Dauerwohnzwecken genutzt werden.“
- Ausnahme davon (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a): „für Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme, Eberesche, Esskastanie, Mehlbeere und Ginkgo, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.“
- Ausnahme davon (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b): „für Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Hain- und Rotbuchen, Ahorne, Eschen, Kastanien sowie hochstämmige Obstbäume, die in 100 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mindestens 80 cm aufweisen.“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 2): „Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs;“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Baumschulen und Gartenbau-betrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 2): „Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.“
- Ausnahme davon (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b): „Abweichend hiervon bleiben nicht gebietsheimische Arten der vorgenannten Gehölze, insbesondere Rot-Eichen, Eschen-Ahorn und Silber-Ahorn, von der Ausnahme erfasst.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6): „Hecken und Feldgehölze in der freien Landschaft mit einer Höhe von mindestens 180 cm Höhe und einer Ausdehnungsfläche von mindestens 100 m²,“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 7): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Feldgehölze mit geringeren Ausmaßen, wenn sie auf der Grundlage naturschutzrechtlicher Bestimmungen als Ersatzpflanzungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder mit öffentlichen Fördermitteln oder zur Würdigung eines einmaligen, landeskulturell bedeutsamen Anlasses gepflanzt wurden.“
- § 1: „Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald“
Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landkreis Dahme-Spreewald, Untere Naturschutzbehörde (Amt für Umwelt und Landwirtschaft)
Stand der Angaben: 28.09.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: Begründung. Optional: Bestandsplan mit Foto, auf dem die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Art, Stammumfang und bei Hecken und sonstigen Feldgehölzen nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind
- die Behörde kann ein Gutachten verlangen.
Die Behörde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 28.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022).
Antrag online stellenDie Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 30 und 100 cm Stammumfang.
Orte mit eigener Baumschutzsatzung
In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.
- Bersteland· ab 60 cm
- Bestensee· ab 60 cm
- Drahnsdorf· ab 60 cm
- Eichwalde· ab 60 cm
- Groß Köris· ab 60 cm
- Halbe· ab 30 cm
- Kasel-Golzig· ab 60 cm
- Königs Wusterhausen· ab 60 cm
- Krausnick-Groß Wasserburg· ab 60 cm
- Märkisch Buchholz· ab 30 cm
- Märkische Heide· ab 60 cm
- Münchehofe
- Rietzneuendorf-Staakow· ab 60 cm
- Schlepzig· ab 60 cm
- Schönwald· ab 60 cm
- Schulzendorf· ab 100 cm
- Steinreich· ab 60 cm
- Teupitz· ab 60 cm
- Unterspreewald· ab 60 cm
- Wildau· ab 50 cm
- Zeuthen· ab 40 cm
Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt
Für diese Orte gelten die Regeln oben.
Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben
Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.
Mehr dazu im Ratgeber
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